Klägerin den Vergleich angefochten; unter Berufung auf die Neuregelung für die Danziger
fordert sie nach §§4, 64, 91, 93 g BEG den Höchstbetrag der Berufsschadensrente. Die
Entschädigungsbehörde hat die Zulässigkeit der Anfechtung verneint, weil die nach §93
BEG, §33 der 3. DV-BEG errechnete Rente geringer sei als die nach §156 BEG, §38 a der
3. DV-BEG zuerkannte. Die Klage auf eine höhere Rente ist in beiden Rechtszügen
erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das
beklagte Land war im Revisionsverfahren nicht vertreten. Die Revision ist begründet. Der
Berufungsrichter hat die Voraussetzungen einer Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEGSchlußG verneint, weil der Klägerin auf Grund der Änderungen in Art. I dieses Gesetzes
kein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zustehe. Sie sei
schon nach §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEGa.F. vollanspruchsberechtigt gewesen; sie habe seit
1922 einen dauernden Aufenthalt in Berlin gehabt und sei 1931 nach Danzig
ausgewandert. Daher hätte ihr schon auf Grund bisheriger Vorschriften die jetzt
begehrte Rente zugestanden. Für den Anspruch sei auch früher unerheblich gewesen,
daß der Schaden in Danzig eingetreten sei; die Klägerin sei Vertriebene im Sinne des §1
BVFG, und die Verfolgung habe im Vertreibungsgebiet begonnen. Mit dieser Begründung
konnte der Berufungsrichter ein Recht der Klägerin zur Anfechtung des Vergleichs nach
Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nicht verneinen. Er hat nicht geprüft, in welcher Höhe die
Rente der Klägerin nach bisherigem Recht zugestanden hätte und wie sie auf Grund der
Änderungen in Art. I BEG-SchlußG festzusetzen ist. Das widerspricht den Grundsätzen
in BGH RzW 1970, 139 Nr. 30 (vgl. ferner Urteil vom 9. März 1972 IX ZR 329/69, zur
Verögentlichung vorgesehen). Danach kann der Berechtigte einen Vergleich nach Art. III
Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und
der auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG bestehenden Rechtslage ergibt,
daß ihm ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht. Es kommt auf den Unterschied
zwischen altem und neuem Anspruchs umfang an. Hier hat sich der Berufungsrichter
auf den Vergleich der Anspruchs voraussetzungen in §§4 Abs. 1 Nr. 1 c, 64 Abs. 1 Satz 2
BEG alter und neuer Fassung beschränkt, Das ist kein Anspruchsvergleich, wie ihn die
Anwendung des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG fordert. Dazu gehört notwendig auch die
Bestimmung des Anspruchs seinem Umfange nach. Ergeben sich auf Grund der
Änderungen in Art. I BEG-SchlußG höhere Leistungen, als sie dem Berechtigten nach
bisherigem Recht zugestanden hätten, dann ist die Anfechtung zulässig. Grundlage
2