hätte übertragen dürfen. Nach der späteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1965, 466
Nr. 17 dürfen jedoch die Entschädigungsorgane die Auswahl des Sachverständigen der zuständigen
Auslandsvertretung der Bundesrepublik überlassen, wenn der Verfolgte im Ausland lebt und ein
dort tätiger Arzt zum Sachverständigen bestellt werden soll. Mit eingehender Begründung hat dies
der Bundesgerichtshof RzW 1967, 229 für das gerichtliche Entschädigungsverfahren bestätigt.
Dementsprechend konnte das Landgericht trotz der entgegengesetzten Rechtsauffassung, die dem
aufhebenden Berufungsurteil zugrunde liegt, bei der Bestellung eines neuen Sachverständigen
verfahren. Das Berufungsgericht war infolgedessen durch sein früheres Urteil nicht gehindert, das
Gutachten zu verwerten, das der vom Generalkonsulat der Bundesrepublik in L. A. im Auftrag des
Landgerichts bestellte Sachverständige Dr. K. erstattet hat.
Der Verwertung des von Dr. G. erstatteten Gutachtens stand jedoch schon entgegen, daß das
Berufungsgericht auch das Verfahren des Landgerichts, in dem dieses Gutachten eingeholt worden
war, aufgehoben hatte. Die an sich unzulässige Verwertung dieses Gutachtens in dem jetzt
angefochtenen Berufungsurteil führt aber nicht zur Aufhebung dieses Urteils, weil es nicht auf
diesem Verfahrensfehler und dem Verstoß gegen das frühere Berufungsurteil beruht (§209 Abs. 1
BEG, §549 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Gutachten von Dr. G. nur insoweit
berücksichtigt, als es zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis kommt als die anderen Gutachten,
nämlich zu einem vorübergehenden Einfluß der Verfolgung auf den Gesundheitszustand des
Klägers. Es hat geprüft, ob dieser Ansicht von Dr. G. vor der der anderen Sachverständigen, die
jede gesundheitliche Auswirkung der Verfolgung verneint haben, der Vorzug zu geben sei. Dies hat
es verneint. Zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis wäre es auch dann nicht gelangt, wenn es
das Gutachten von Dr. G. überhaupt nicht berücksichtigt hätte.
Außer auf das Gutachten von Dr. K. hat das Berufungsgericht sich auch auf die Gutachten von Dr.
St. und Dr. J. gestützt. Den Sachverständigen Dr. St. hat das Landgericht nach der aufhebenden
Entscheidung des Berufungsgerichts selbst bestellt. Gegen die Verwertung seines Gutachtens
ergeben sich daher aus einer etwaigen Bindungswirkung der aufhebenden Entscheidung keine
Bedenken. Sonstige Verfahrensrügen hat der Kläger gegen die Verwertung der Gutachten von Dr.
K. und Dr. St. nicht erhoben. Die gegen die Verwertung des Gutachtens von Dr. J. gerichtete Rüge
ist nicht begründet.
Dr. J. ist durch das Landgericht selbst als Sachverständiger bestellt worden, aber erst nachdem
sein schriftliches Gutachten schon bei Gericht eingegangen war. Dies war, wie der Kläger mit Recht
rügt, unzulässig (vgl. BSG NJW 1965, 368). Ebensowenig kann der bei der Bestellung des
Sachverständigen durch das Generalkonsulat fehlende Auftrag des Gerichts durch eine
Genehmigung nach Eingang des Gutachtens ersetzt werden. Dieser Verfahrensfehler ist nicht nach
§295 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Der Kläger hat ihn in der nächsten mündlichen Verhandlung nach
Eingang des Gutachtens durch seinen Prozeßbevollmächtigten gerügt. Daß er selbst sich der
Untersuchung durch Dr. J. unterzogen und vorher das Generalkonsulat in Los Angeles dazu
veranlaßt hatte, Dr. J. um Erstattung eines Gutachtens zu bitten, ist insoweit unerheblich. Das
Verhalten des Klägers macht jedoch seine spätere, gegen die Verwertung des Gutachtens von Dr. J.
gerichtete Rüge zu einer unzulässigen Rechtsausübung. Auch die Wahrnehmung prozessualer
Rechte und Pflichten darf nicht gegen Treu und Glauben verstoßen (vgl. BGH NJW 1960, 194). Der
Kläger hat, weil er an einer schnellen Erledigung des Verfahrens interessiert war, beim
Generalkonsulat darauf gedrängt, statt des bestellten, aber vorübergehend verhinderten
Sachverständigen Dr. R. einen anderen Arzt zu beauftragen. Das Generalkonsulat hat dem
Verlangen des Klägers in der Weise entsprochen, daß es Dr. J. um ein internistisches Gutachten
gebeten hat. Der Kläger hat sich durch Dr. J. untersuchen lassen. Weder der Kläger noch sein
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4/8/2023