Mit der Revision rügt der Kläger, zu Unrecht habe das Berufungsgericht angenommen, daß es an
die Begründung seiner früheren aufhebenden Entscheidung, das Gericht müsse selbst den
Sachverständigen bestellen, nicht gebunden sei. Dr. J. nach Ablieferung seines Gutachtens zum
Sachverständigen zu bestellen, sei unzulässig gewesen. Das Verhalten des Klägers sei keine
Zustimmung, die die Verwertung des Gutachtens von Dr. J. rechtfertige.
Diese Rügen sind nicht begründet.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt sowohl der Revisionsbegründung als auch des angefochtenen
Urteils, daß die aufhebende und zurückverweisende Entscheidung eines Berufungsgerichts, wenn
sie formell rechtskräftig geworden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage grundsätzlich für
das weitere Verfahren eine bindende Wirkung entfaltet. Über die Begründung dieser Wirkung im
einzelnen bestehen zwar Meinungsverschiedenheiten (vgl. Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl.,
§538 Anm. IX 2 und 3, §565 Anm. II 2 und 3 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum).
Es ist jedoch anerkannten Rechts, daß das Gericht des ersten Rechtszuges, nach Aufhebung seiner
Entscheidung und Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht, an dessen
Rechtsauffassung, soweit sie der Aufhebung zugrunde liegt, gebunden ist. Ebenso ist das
Berufungsgericht an diese seine Rechtsauffassung gebunden, wenn es sich erneut mit der Sache zu
befassen hat. Wird nunmehr gegen seine neue Entscheidung Revision eingelegt, dann bindet der
Rechtsgrund der früheren Aufhebung auch das Revisionsgericht. Dies gilt grundsätzlich auch dann,
wenn ein Verfahrensfehler den Aufhebungsgrund bildete.
Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht, die Bindung an sein früheres Urteil sei durch BGH RzW
1965, 466 Nr. 19 beseitigt, auch auf Entscheidungen des Reichsfinanzhofs (RFH 40, 308, 309; RFH
RStBl 1941, 211 Nr. 216), des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 6, 297; 7, 159; 9, 117) und
des Bundessozialgerichts (NJW 1968, 1800). Es hätte sich zusätzlich auch auf BFH NJW 1964, 224
und BSG NJW 1962, 1541 berufen können. Danach entfällt die Bindung des Rechtsmittelgerichts
(des Berufungsgerichts BVerwGE 6, 297, 298; des Revisionsgerichts BVerwGE 7, 159, 161 ff; BSG
NJW 1962, 1541; 1968, 1800; BFH NJW 1964, 224) an die einer eigenen aufhebenden
Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung, wenn das Revisionsgericht (das
Bundesverfassungsgericht BFH a.a.O.) die maßgebende Rechtsfrage inzwischen in einem anderen
Verfahren abweichend entschieden hat. Der Bundesgerichtshof (LM BGB §675 Nr. 3) hat dagegen
den Standpunkt eingenommen, daß die sich aus §565 Abs. 2 ZPO ergebende Bindung des
Berufungsgerichts und damit auch des Revisionsgerichts selbst davon unabhängig ist, ob das
Revisionsgericht inzwischen in anderen Verfahren seine Rechtsansicht geändert hat. Offen gelassen
hat er nur, ob die Bindung entfällt, "wenn das Plenum des Revisionsgerichts inzwischen in anderem
Sinne entschieden hat". Welcher dieser entgegengesetzten Auffassungen im Rahmen des jeweils
maßgebenden Verfahrensrechts zu folgen ist und was daraus für die bindende Wirkung einer aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufhebenden Entscheidung des Berufungsgerichts für das weitere
Verfahren herzuleiten wäre, kann hier auf sich beruhen. Daß im vorliegenden Fall der Auffassung
des Berufungsgerichts mit gewissen Einschränkungen im Ergebnis zuzustimmen ist, ergibt sich aus
den Besonderheiten des Entschädigungsrechts und des zu seiner Verwirklichung vorgesehenen
Verfahrens.
Die bindende Wirkung aufhebender Entscheidungen ist zwar unentbehrlich zur zweckmäßigen
Ordnung eines Verfahrens, das mindestens eine Rechtsmittelinstanz vorsieht. Dies schließt aber
Einschränkungen dieser Bindungswirkung wegen der besonderen Zweckbestimmung einer
bestimmten Verfahrensart nicht aus. Für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten gilt
gemäß §209 Abs. 1 BEG die Zivilprozeßordnung sinngemäß. Das bedeutet, daß deren Vorschriften
insoweit anzuwenden sind, als es sich mit den Besonderheiten eines Entschädigungsverfahrens
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4/8/2023