BeckRS 1960, 31393318 BGH BGH,, Urteil vom 18.11.1960 – IV ZR 152/60 152/60Landgerichts Landgerichts Freiburg/Brsg.12.01.1959; OLG Karlsruhe25.02.1960 Titel: BGH: Urteil vom 18.11.1960 - IV ZR 152/60 Schlagwor te: Angefochtenes Urteil, Aufgewendete Kosten, Aufwendungen, Ausbildung im Ausland, Ausbildungsschaden, Ausländische Währung, Außergerichtliche Kosten, Darlehensschuld, Entschädigungsansprüche, Erstattung von Ausbildungskosten, Klageabweisungsantrag, Kostenentscheidung, Nichtvertretbare, Oberlandesgerichte, Revisionsgericht, Ständige Rechtsprechung, Währungsreform, Währungsstichtag, Währungsumstellung, Zeitpunkt der Entscheidung Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 18. November 1960 Heil, ap. Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Entschädigungssenats in Freiburg/Brsg. des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 1960 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Freiburg/Brsg. vom 12. Januar 1959 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Der 1919 geborene Kläger mußte 1936 wegen seiner jüdischen Abstammung aus der Untersekunda der Oberschule in K. ausscheiden. Die angestrebte Ausbildung zum Zahnarzt holte er von 1940 bis 1947 in den USA nach und wendete dafür mindestens 3.617,50 US-Dollar auf. Die Mittel beschaffte er sich durch Darlehen, die er seit September 1949 in Raten zurückzahlte. Für Schaden in der Ausbildung hat ihm die Entschädigungsbehörde durch Vergleich 5.000 DM zugebilligt, den Anspruch auf weitere 5.000 DM, den er sich vorbehalten hatte, dagegen mit der Begründung abge‐ lehnt, bei der nach §11 Abs. 1 BEG gebotenen Umrechnung der Ausbildungskosten verbleibe ein 5.000 DM übersteigender Betrag nicht. Die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht abgewiesen. Das Ober‐ landesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertre‐ ten lassen. Die Revision ist begründet. I. Das Oberlandesgericht nimmt zu der für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschlaggebenden Frage, ob die von einem Verfolgten für die Nachholung seiner Ausbildung im Auslande vor der deutschen Wäh‐ rungsreform in ausländischer Währung aufgewendeten Kosten gemäß §11 Abs. 1 BEG entsprechend dem Kurswert in Reichsmark zu berechnen und im Verhältnis 10 : 2 in Deutsche Mark umzustellen seien oder ob der in ausländischer Währung aufgewendete Betrag unmittelbar nach seinem Kurswert im Zeitpunkt der Entscheidung in Deutsche Mark umzurechnen sei, in einem von der ständigen Rechtsprechung des Se‐ nats abweichenden Sinne Stellung. Es meint, die Erstattung von Ausbildungskosten in ausländischer Währung unterliege nicht der Regelung des §11 Abs. 1 BEG. Das Oberlandesgericht verkennt nicht, daß der Wortlaut und die Stellung des §11 BEG für den Standpunkt des erkennenden Senats spreche, es sieht aber dies als nicht entscheidend an, da der Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften und deren Entstehungsgeschichte den Standpunkt des Bundesgerichtshofs nicht rechtfertige. Der Umstand, daß §11 BEG keine einfache währungsrechtliche Umstellungsvor‐ schrift sei, sondern die Grundlage für die Berechnung aller Schäden von Verfolgten an Eigentum und Vermögen bilde, zwinge nicht zur Anwendung dieser Vorschrift auch in den Fällen, in denen Aufwendungen in ausländischer Währung zu erstatten seien. Es bestehe kein Grund dafür, derartige vor der Währungsumstellung entstandene Aufwendungen nur zu 1/5 des für die Zeit nach dem Währungsstichtag zu leistenden Betrages zu ersetzen. Die dem Grundgedanken des §9 Abs. 5 BEG entsprechende, der allgemeinen Abwertung der Entschädigungsansprüche durch §11 BEG zugrundeliegende Erwägung des Gesetzgebers, daß die Geschädigten sich ihr Vermögen wegen des Verfalles der Reichsmarkwährung auch ohne die Verfolgung nicht voll hätten erhalten können, scheitere vorliegendenfalls daran, daß die Aufwendungen ohne die Verfolgung nicht entstanden wären. Wie in §57 Abs. 2 BEG für die Auswanderungskosten, so sei auch in §116 Abs. 1 Satz 3 BEG für die Ausbildungskosten nur eine Entschädigung annehmbar, die den Wert des in fremder Währung aufgewendeten Betrages nach dem Kurs dieser Währung im Zeitpunkt der Entscheidung vergüte und dem Geschädigten dadurch die Wiederbeschaffung des - erfahrungsgemäß häufig von dritter Seite geliehenen - Devisenbetrages ermögliche. Selbst bei Anwendung des §11 BEG bestünden aber gegen eine Umrechnung der Ausbildungskosten des Klägers in Reichsmark Bedenken, weil der Kläger diese wenn auch vor dem Währungsstichtag mit Hilfe von Darlehen bestrittenen Beträge erst nach diesem Zeitpunkt aus eigenen Mitteln zurückgezahlt, erst dadurch also der Schaden sich in vollem Umfange auf ihn ausgewirkt habe. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der von dem Kläger erhobene Anspruch nicht schon daran scheitern mußte, daß nur die Aufwendungen berücksichtigt werden können, die durch die Nachholung der vorberufli‐ chen Ausbildung entstanden sind, und daß zu diesen Aufwendungen nicht auch ohne die Verfolgung entstandene Unterhaltungskosten gehören (vgl. die Entscheidungen des Senats LM Nr. 12 zu §115 BEG 1956 = RzW 1959, 472 Nr. 26; RzW 1960, 210 Nr. 17; LM Nr. 5 zu §116 BEG 1956 = RzW 1959, 267 Nr. 29), so daß sich für die Berechnung der Entschädigung ein geringerer Ausgangsbetrag an Aufwendungen des Klä‐ gers ergäbe, als er dem Urteil des Oberlandesgerichts zugrundeliegt. Denn in jedem Falle ist im Ergebnis der Auffassung der Revision über die Berechnung der vor der Währungsreform in ausländischer Währung aufgewendeten Ausbildungskosten zuzustimmen. Diese Auffassung deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung des Senats. 2. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. die Entscheidungen LM Nr. 2 zu §11 BEG 1956 = RzW 1959, 181 Nr. 35; LM Nr. 7 zu §11 BEG 1956 = RzW 1960, 34 Nr. 27; RzW 1960, 167 Nr. 24) sind Ausbildungskosten, die in der Zeit vor der Währungsreform in ausländischer Währung aufgewendet worden sind, in Reichsmark zu berechnen und im Verhältnis 10 : 2 in Deutsche Mark umzurechnen. Diesen Standpunkt hat der Senat wie‐ derholt eingehend begründet und sich mit abweichenden Auffassungen im Schrifttum dabei ausführlich auseinandergesetzt (vgl. a.a.O.). Letzteres ist nochmals besonders in der von dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigten Entscheidung vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 168/59 - (RzW 1960, 167 Nr. 24) geschehen. Wie hier im einzelnen dargelegt, sind unter Geldansprüchen i.S. des §11 BEG nicht Schadenser‐ satzansprüche i.S. des bürgerlichen Rechts, sondern die auf Geld gerichteten Ansprüche zu verstehen, die das BEG als Entschädigung gewährt. Ob daher der einem Verfolgten durch nationalsozialistische Verfol‐ gungsmaßnahmen entstandene Schaden, insbesondere die Aufwendungen für die Nachholung einer Ausbildung, durch Verlust von Werten entstanden ist, die nicht von der Entwertung der Reichsmark betroffen worden sind, insbesondere von solchen in einer ausländischen Währung, ist, soweit das BEG nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt, für die Anwendung des §11 BEG unerheblich. Wie vom Senat in die‐ sem Zusammenhange hervorgehoben (a.a.O. S. 167, rechte Spalte), läßt sich kein Grund dafür nennen, einem Verfolgten, der vor der Währungsreform seine Ausbildung im Auslande nachgeholt hat, das Fünffa‐ che von dem zuzubilligen, was ein Geschädigter erhält, der seine Ausbildung in derselben Zeit im Inland mit sachlich gleichem Aufwand nachgeholt hat. Zu berücksichtigen ist auch, worauf zwar wiederholt hin‐ gewiesen, was aber im Hinblick auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts nochmals besonders zu betonen ist, daß das BEG, wenn es die allgemeine Vorschrift des §11 BEG nicht angewendet haben will, dies ausdrücklich als Ausnahme anordnet, wie z.B. in §57 BEG für Auswanderungsschäden, und daß etwas derartiges für Berufsschäden, einschließlich der Ausbildungsschäden, nicht geschehen ist. Wegen wei‐ terer Einzelheiten der Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die veröffentlichten Entscheidungen des Senats verwiesen werden. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils geben dem Se‐ nat nach alledem keine Veranlassung zur Änderung seines in ständiger Rechtsprechung vertretenen Standpunkts. 3. Rechtsirrig ist auch die Auffassung des angefochtenen Urteils, die Anwendung des §11 BEG scheitere daran, daß der Kläger die vor der Währungsreform mit Darlehensmitteln bestrittenen Aufwendungsbeträge erst nach dem Währungsstichtag an seine Gläubiger zurückgezahlt und hierdurch erst den eigentlichen Schaden erlitten habe. Abgesehen davon, daß durch die Eingehung der Darlehensschuld und die Verausga‐ bung der erhaltenen Darlehensmittel das in der Aufwendung liegende Vermögensopfer des Klägers in vollem umfange bereits vor dem Währungsstichtag erbracht worden ist, weist die Revision zutreffend darauf‐ hin, daß auch die Ausbildung des Klägers vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, der Geldanspruch im Sinne des §11 BEG also damals bereits entstanden war. III. Aus diesen Gründen ist das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, §§91, 97 Abs. 1 ZPO. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 18.11.1960 – IV ZR 152/60, BeckRS 1960, 31393318 © Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG 2025

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