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Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auch darauf, daß ihre Freiheitsentziehung ermöglicht worden
sei, weil sie den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe. Mit diesem Schutz ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1963, 368 Nr. 18; 1966, 557 Nr. 24) der
Schutz gemeint, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen
Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland zu gewähren berechtigt ist. Jeder Staat hat
gegenüber seinen Staatsangehörigen und anderen, seinem Schutz unterworfenen Personen, die im
Ausland leben, eine Schutzpflicht (vgl. Art. 112 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1964, 118 Nr. 13; 507 Nr. 18) bestand eine solche
Schutzpflicht auch gegenüber Angehörigen des Protektorats Böhmen und Mähren oder solchen
Personen, die nur wegen ihrer jüdischen Abstammung vom Erwerb der Protektoratsangehörigkeit
ausgeschlossen waren. Die Klägerin war aber schon deshalb keine Protektoratsangehörige, weil sie
außerhalb des Protektorats wohnhaft war und seit dem 14. März 1939 die slowakische
Staatsangehörigkeit besaß (vgl. die RegierungsVO Nr. 19 vom 11. Januar 1940 betr. die
Protektoratsangehörigkeit, abgedruckt bei Lichter, Die Staatsangehörigkeit, 2. Aufl., S. 251). Die
Ausführungen des Oberlandesgerichts, die Klägerin sei am 14. März 1939 slowakische
Staatsangehörige gewesen, habe diese Staatsangehörigkeit bis zum 14. November 1941 besessen
und sei dann staatenlos geworden, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie sind für
das Revisionsgericht bindend (§209 Abs. 1 BEG; §§549 Abs. 1, 562 ZPO).
Der rückwirkende Erwerb der slowakischen Staatsangehörigkeit zum 14. März 1939 verstößt auch
nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze. Eine solche Rückwirkung wird vom Völkerrecht allgemein
anerkannt, soweit dadurch nicht in Rechte anderer Staaten eingegriffen wird. Unbedenklich ist eine
solche Rückwirkung insbesondere dann, wenn bei Auseinanderbrechen eines Gesamtstaates die
Staatsangehörigkeit des neuen Teilstaates rückwirkend verliehen wird.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß sie die slowakische Staatsangehörigkeit am
14. November 1941 aus Verfolgungsgründen wieder verloren habe, weil sie bis dahin nicht die
slowakische Staatsangehörigkeit schriftlich geltend gemacht habe. Dadurch kann sie nicht so
gestellt werden, als ob sie niemals die slowakische Staatsangehörigkeit erworben hatte; denn der
Erwerb der slowakischen Staatsangehörigkeit war verfolgungsunabhängig. Vielmehr wäre sie so zu
behandeln, als ob sie die slowakische Staatsangehörigkeit über den 14. November 1941 hinaus
behalten hätte. Im übrigen war es für den Erwerb der Protektoratsangehörigkeit am 14. November
1941 rechtlich unerheblich, ob die Klägerin damals noch slowakische Staatsangehörige oder
staatenlos war. Da sie nach der Unterstellung des Berufungsrichters deutsche Volkszugehörige war,
konnte sie nach §1 der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen gegenüber dem
Protektorat Böhmen und Mähren vom 6. Juni 1941 (RGBl I 308) zu diesem Zeitpunkt auch als
Staatenlose nicht mehr die Protektoratsangehörigkeit erwerben.
b)
Das Berufungsgericht hat auch geprüft, ob die Klägerin dadurch zu den Schutzbefohlenen des
Deutschen Reiches gehörte, daß dieses verpflichtet gewesen wäre, auch den Schutz der
slowakischen Staatsangehörigen wahrzunehmen. Dafür könnte sprechen, daß das Deutsche Reich
durch den mit der Slowakei am 23. März 1939 geschlossenen Schutzvertrag eine Schutzpflicht
gegenüber dem Bestand des slowakischen Staates übernommen hatte. Der Bundesgerichtshof hat
deshalb in der Entscheidung RzW 1966, 214 Nr. 12 ausgesprochen, daß es die
Entstehungsgeschichte dieses Staates nicht rechtfertige, im Rahmen des Entschädigungsrechts sein
Verhältnis zum Deutschen Reich grundsätzlich anders zu bewerten als das der dem Reich als
Protektorat Böhmen und Mähren eingegliederten Gebiete. Dabei ging es jedoch nur um die Frage,
inwieweit im Gebiet der Slowakei ergriffene Maßnahmen, soweit sie nationalsozialistischen
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5/20/2022