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rückwirkend zum 14. März 1939, erworben, da sie am 14. März 1939 im Gebiet des slowakischen
Staates ihren Wohnsitz gehabt habe. Dafür sei ohne Bedeutung, daß die Klägerin bei Abschluß des
Vertrages vom 27. Dezember 1939 die Slowakei bereits verlassen gehabt habe. Allerdings sei die
slowakische Staatsangehörigkeit dadurch verlorengegangen, daß die Klägerin diese nicht bis zum
14. November 1941 schriftlich geltend gemacht habe. Dieser Verlust sei aber erst mit dem 14.
November 1941 eingetreten. Auch danach habe die Klägerin die Protektoratsangehörigkeit nicht
erworben, da §1 der Verordnung vom 6. Juni 1941 deutsche Volkszugehörige vom Erwerb der
Protektoratsangehörigkeit bewußt ausgeschlossen habe.
Nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts lässt sich auch nicht feststellen, daß die
italienische Regierung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der
Freiheitsentziehung der Klägerin veranlaßt worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Berufungsgerichts sei Italien für den hier in Betracht kommenden Zeitraum ein selbständiger,
souveräner Staat gewesen, der seine eigene Judenpolitik betrieben habe. Auch im Falle der
Klägerin liege kein verwertbarer Anhaltspunkt dafür vor, daß sie und ihre Familienangehörigen auf
Veranlassung der deutschen Regierung interniert worden seien. Es spreche im Gegenteil sehr viel
dafür, daß die italienischen Behörden aus eigenem Entschluß, und zwar aus fremdenpolizeilichen
und militärischen Gründen, gegen die Klägerin und die übrigen Auswanderer vorgegangen seien.
II.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1963, 368 Nr. 18; 1966, 557 Nr.
24) besteht wegen einer durch einen ausländischen Staat vorgenommenen Freiheitsentziehung nur
dann ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die besonderen Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 oder 2 BEG vorliegen. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und
Internierung im Ausland reicht nicht aus. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten.
2.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler das Vorliegen der Voraussetzungen des §43 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 BEG verneint. Die Klägerin behauptet selbst nicht, daß sie deutsche Staatsangehörige
gewesen sei. Der Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beruht auch nicht auf den
Verfolgungsgründen des §1 BEG. Das Berufungsgericht hat dies unter Beachtung der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1966, 557 Nr. 24) rechtlich zutreffend verneint.
Nach §1 der Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere
tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 (RGBl I
815) erwarben diese die deutsche Staatsangehörigkeit, falls sie am 10. Oktober 1938 das
Heimatrecht in einer Gemeinde der ehemaligen Länder Böhmen und Mähren/Schlesien besessen
hatten. Nach §2 der genannten Verordnung erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch nicht,
wer nach dem Verlust der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit eine andere
Staatsangehörigkeit erworben hat oder am 16. März 1939 seinen Wohnsitz in der Slowakei oder der
Karpatho-Ukraine hatte. Das Oberlandesgericht hat für das Revisionsgericht bindend festgestellt,
daß die Klägerin am 16. März 1939 in der Slowakei ihren Wohnsitz hatte. Sie konnte daher
unabhängig von irgendwelchen Verfolgungsgründen auch dann nicht die deutsche
Staatsangehörigkeit erwerben, wenn sie in Böhmen oder Mähren ein Heimatrecht gehabt hätte.
3.
a)
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384563
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5/20/2022