- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auch darauf, daß ihre Freiheitsentziehung ermöglicht worden sei, weil sie den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe. Mit diesem Schutz ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1963, 368 Nr. 18; 1966, 557 Nr. 24) der Schutz gemeint, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland zu gewähren berechtigt ist. Jeder Staat hat gegenüber seinen Staatsangehörigen und anderen, seinem Schutz unterworfenen Personen, die im Ausland leben, eine Schutzpflicht (vgl. Art. 112 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1964, 118 Nr. 13; 507 Nr. 18) bestand eine solche Schutzpflicht auch gegenüber Angehörigen des Protektorats Böhmen und Mähren oder solchen Personen, die nur wegen ihrer jüdischen Abstammung vom Erwerb der Protektoratsangehörigkeit ausgeschlossen waren. Die Klägerin war aber schon deshalb keine Protektoratsangehörige, weil sie außerhalb des Protektorats wohnhaft war und seit dem 14. März 1939 die slowakische Staatsangehörigkeit besaß (vgl. die RegierungsVO Nr. 19 vom 11. Januar 1940 betr. die Protektoratsangehörigkeit, abgedruckt bei Lichter, Die Staatsangehörigkeit, 2. Aufl., S. 251). Die Ausführungen des Oberlandesgerichts, die Klägerin sei am 14. März 1939 slowakische Staatsangehörige gewesen, habe diese Staatsangehörigkeit bis zum 14. November 1941 besessen und sei dann staatenlos geworden, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§209 Abs. 1 BEG; §§549 Abs. 1, 562 ZPO). Der rückwirkende Erwerb der slowakischen Staatsangehörigkeit zum 14. März 1939 verstößt auch nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze. Eine solche Rückwirkung wird vom Völkerrecht allgemein anerkannt, soweit dadurch nicht in Rechte anderer Staaten eingegriffen wird. Unbedenklich ist eine solche Rückwirkung insbesondere dann, wenn bei Auseinanderbrechen eines Gesamtstaates die Staatsangehörigkeit des neuen Teilstaates rückwirkend verliehen wird. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß sie die slowakische Staatsangehörigkeit am 14. November 1941 aus Verfolgungsgründen wieder verloren habe, weil sie bis dahin nicht die slowakische Staatsangehörigkeit schriftlich geltend gemacht habe. Dadurch kann sie nicht so gestellt werden, als ob sie niemals die slowakische Staatsangehörigkeit erworben hatte; denn der Erwerb der slowakischen Staatsangehörigkeit war verfolgungsunabhängig. Vielmehr wäre sie so zu behandeln, als ob sie die slowakische Staatsangehörigkeit über den 14. November 1941 hinaus behalten hätte. Im übrigen war es für den Erwerb der Protektoratsangehörigkeit am 14. November 1941 rechtlich unerheblich, ob die Klägerin damals noch slowakische Staatsangehörige oder staatenlos war. Da sie nach der Unterstellung des Berufungsrichters deutsche Volkszugehörige war, konnte sie nach §1 der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen gegenüber dem Protektorat Böhmen und Mähren vom 6. Juni 1941 (RGBl I 308) zu diesem Zeitpunkt auch als Staatenlose nicht mehr die Protektoratsangehörigkeit erwerben. b) Das Berufungsgericht hat auch geprüft, ob die Klägerin dadurch zu den Schutzbefohlenen des Deutschen Reiches gehörte, daß dieses verpflichtet gewesen wäre, auch den Schutz der slowakischen Staatsangehörigen wahrzunehmen. Dafür könnte sprechen, daß das Deutsche Reich durch den mit der Slowakei am 23. März 1939 geschlossenen Schutzvertrag eine Schutzpflicht gegenüber dem Bestand des slowakischen Staates übernommen hatte. Der Bundesgerichtshof hat deshalb in der Entscheidung RzW 1966, 214 Nr. 12 ausgesprochen, daß es die Entstehungsgeschichte dieses Staates nicht rechtfertige, im Rahmen des Entschädigungsrechts sein Verhältnis zum Deutschen Reich grundsätzlich anders zu bewerten als das der dem Reich als Protektorat Böhmen und Mähren eingegliederten Gebiete. Dabei ging es jedoch nur um die Frage, inwieweit im Gebiet der Slowakei ergriffene Maßnahmen, soweit sie nationalsozialistischen http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384563 4 von 6 5/20/2022

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