Mit Schreiben vom 4. April 2016 hörte der Beklagte den Kläger sodann zum beabsichtigten Erlass eines Waffen- und Munitionsbesitzverbotes an und verwies unter anderem darauf, dass der Kläger finanzieller Unterstützer des verbotenen NWDO sei und als Kreisvorsitzender der NPD V. /I. enge Kontakte zu dieser Vereinigung gepflegt habe. Daneben sei ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung gegen ihn nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden. Es fehle ihm daher an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, weil er als Mitglied des NWDO Bestrebungen verfolgt und/oder unterstützt habe, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstießen. Unter dem 22. Dezember 2016 erließ der Beklagte sodann den streitbefangenen Bescheid. In Ziffer 1. des Bescheides untersagte er dem Kläger den weiteren Besitz von Waffen und Munition, für deren Erwerb eine Erlaubnis erforderlich ist und in Ziffer 2. den Besitz und Erwerb von Waffen und Munition, für deren Erwerb es keiner Erlaubnis bedarf. In Ziffer 3 ordnete er schließlich die weitere Sicherstellung der auf der Waffenbesitzkarte des Klägers aus dem Jahr 1973 eingetragenen Schusswaffen an. Zur Begründung der getroffenen Regelungen stellte der Beklagte insbesondere auf die Mitgliedschaft des Klägers im so genannten NWDO ab, zu dem er als Kreisvorsitzender der NPD V. /I. enge Kontakte gepflegt und den er finanziell durch Spenden unterstützt habe, woraus seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit folge. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung überwiege dabei sowohl im Hinblick auf erlaubnispflichtige als auch erlaubnisfreie Waffen das Interesse der öffentlichen Sicherheit gegenüber seinem privaten Interesse am Waffenbesitz. 5 Der Kläger hat am 17. Januar 2017 Klage gegen den Bescheid erhoben. 6 Zur Begründung führt er an, dass dem Bescheid keine ausreichenden Ermessenserwägungen zugrunde liegen würden, da ein Überwiegen des öffentlichen Sicherheitsinteresses nur pauschal behauptet werde. Das angeordnete Waffenverbot hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen sei zudem „ins Blaue hinein“ ergangen, da der Kläger solche gar nicht besitze. Es gebe zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit Schusswaffen nicht sicher umgehe oder diese nicht ordnungsgemäß verwahre. 7 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 8 den Bescheid des V. 9 vom22. Dezember 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Im Hinblick auf das Besitzverbot bzgl. erlaubnisfreier Waffen nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verweist er darauf, dass der Kläger die (Regel-)Unzuverlässigkeitstatbe-stände nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. a (Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein) und Nr. 3 lit. a WaffG (Unterstützung oder Verfolgung von Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind) erfülle. Dies ergebe sich zum einen aus seiner Mitgliedschaft im verbotenen NWDO und zudem aus seiner Stellung als Kreisvorsitzender der NPD V. /I. . Dabei schließe er nicht alleine aus der Mitgliedschaft des Klägers in der NPD, die bisher nicht verboten sei, auf seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, sondern vielmehr stelle er darauf ab, dass der Kläger in seiner Funktion als Vorsitzender die NPD aktiv unterstütze. Gründe, die geeignet seien, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG zu widerlegen, seien im Übrigen weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. 12 13

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