Änderungen für die nunmehr geltende Rechtslage ergeben würden.
Der Kläger verfolgt im Hinblick auf seine Stellung innerhalb der NPD zur Überzeugung der
Kammer Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind bzw. hat
solche Bestrebungen in der nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG relevanten Vergangenheit
unterstützt.
35
Die Kammer hat dabei auf Grundlage des Urteils des BVerfG vom 17. Januar 2017? 2 BvB
1/13 - und ergänzend insbesondere des Verfassungsschutzberichts des Landes NordrheinWestfalens 2018 (dort S. 72ff. frei abrufbar im Internet) keine Zweifel an der rassistischen,
fremdenfeindlichen und antisemitischen Ausrichtung der NPD und ihrer hieraus
resultierenden Wesensverwandtschaft zum historischen Nationalsozialismus. Entsprechend
geht die Kammer auch davon aus, dass die NPD nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer
Anhänger die Beseitigung der freiheitlich- demokratischen Grundordnung und damit der
verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt.
36
So auch: OVG Sachen, Urteil vom 16. März 2018 - 3 A 556/17 -, bestätigt durch BVerwG,
Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris; ebenso bereits: VGH Hessen, Urteil vom 12.
Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris.
37
Gegen diese Annahmen hat der Kläger auch weder Einwände geltend gemacht noch hat er
Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass sich insbesondere seit der Entscheidung des BVerfG
die Ausrichtung der NPD grundlegend verändert haben könnte.
38
Diese gegen die verfassungsmäßige Ordnung gehenden Bestrebungen hat der Kläger durch
seine Stellung als Vorsitzender eines Kreisverbandes der NPD auch aktiv unterstützt. Denn
durch die Wahrnehmung einer solchen Stellung bringt der Kläger zum Ausdruck, dass er sich
mit den gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen der Partei in
besonderem Maße identifiziert und sich dauerhaft hierfür einsetzen will. Hinzu kommt, dass
er in dieser Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Art und Weise hat, wie sich die Partei
nach außen hin präsentiert; dies gilt auch, soweit sich sein Wirkungskreis als
Kreisverbandsfunktionär möglicherweise nur auf die kommunale Ebene beschränkt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -,juris Rn. 29.
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Die Kammer sieht schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass atypische Umstände
vorliegen könnten, die geeignet wären, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG
ausnahmsweise zu widerlegen. Solche Umstände, die in diesem Sinne geeignet sind, bei
Funktionsträgern einer nicht verbotenen politischen Partei die Regelvermutung des § 5 Abs. 2
Nr. 3 lit. a) WaffG zu widerlegen, liegen allerdings nicht schon dann vor, wenn - negativ keine individuellen Äußerungen und Verhaltensweisen der betreffenden Person bekannt sind,
die eine Tendenz zur Anwendung, Androhung oder Billigung von Gewalt oder zur
Missachtung der geltenden Rechtsordnung erkennen lassen. Vielmehr sind - positiv konkrete Belege für die aktive Bekämpfung derartiger Tendenzen in der Partei und ihrem
unmittelbaren Umfeld zu fordern, damit die durch die Unterstützung der
verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Partei begründeten Zweifel an der
Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition als
entkräftet angesehen werden können. Atypische Umstände im dargelegten Sinne sind daher
bei den in Rede stehenden Personen grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn - neben
einem in waffenrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verhalten - feststeht, dass sie sich
von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden
Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei unmissverständlich und
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