Mit Schreiben vom 4. April 2016 hörte der Beklagte den Kläger sodann zum beabsichtigten
Erlass eines Waffen- und Munitionsbesitzverbotes an und verwies unter anderem darauf,
dass der Kläger finanzieller Unterstützer des verbotenen NWDO sei und als
Kreisvorsitzender der NPD V. /I. enge Kontakte zu dieser Vereinigung gepflegt habe.
Daneben sei ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Verwendung von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung gegen ihn nach § 153a Abs. 2
StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden. Es fehle ihm daher an der
waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, weil er als Mitglied des NWDO Bestrebungen verfolgt
und/oder unterstützt habe, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstießen.
Unter dem 22. Dezember 2016 erließ der Beklagte sodann den streitbefangenen Bescheid. In
Ziffer 1. des Bescheides untersagte er dem Kläger den weiteren Besitz von Waffen und
Munition, für deren Erwerb eine Erlaubnis erforderlich ist und in Ziffer 2. den Besitz und
Erwerb von Waffen und Munition, für deren Erwerb es keiner Erlaubnis bedarf. In Ziffer 3
ordnete er schließlich die weitere Sicherstellung der auf der Waffenbesitzkarte des Klägers
aus dem Jahr 1973 eingetragenen Schusswaffen an. Zur Begründung der getroffenen
Regelungen stellte der Beklagte insbesondere auf die Mitgliedschaft des Klägers im so
genannten NWDO ab, zu dem er als Kreisvorsitzender der NPD V. /I. enge Kontakte
gepflegt und den er finanziell durch Spenden unterstützt habe, woraus seine waffenrechtliche
Unzuverlässigkeit folge. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung überwiege
dabei sowohl im Hinblick auf erlaubnispflichtige als auch erlaubnisfreie Waffen das Interesse
der öffentlichen Sicherheit gegenüber seinem privaten Interesse am Waffenbesitz.
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Der Kläger hat am 17. Januar 2017 Klage gegen den Bescheid erhoben.
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Zur Begründung führt er an, dass dem Bescheid keine ausreichenden
Ermessenserwägungen zugrunde liegen würden, da ein Überwiegen des öffentlichen
Sicherheitsinteresses nur pauschal behauptet werde. Das angeordnete Waffenverbot
hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen sei zudem „ins Blaue hinein“ ergangen, da der Kläger
solche gar nicht besitze. Es gebe zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit
Schusswaffen nicht sicher umgehe oder diese nicht ordnungsgemäß verwahre.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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den Bescheid des V.
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vom22. Dezember 2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Im Hinblick auf das Besitzverbot bzgl. erlaubnisfreier Waffen nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG
verweist er darauf, dass der Kläger die (Regel-)Unzuverlässigkeitstatbe-stände nach § 5
Abs. 2 Nr. 2 lit. a (Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein) und Nr. 3 lit. a WaffG
(Unterstützung oder Verfolgung von Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige
Ordnung gerichtet sind) erfülle. Dies ergebe sich zum einen aus seiner Mitgliedschaft im
verbotenen NWDO und zudem aus seiner Stellung als Kreisvorsitzender der NPD V. /I. .
Dabei schließe er nicht alleine aus der Mitgliedschaft des Klägers in der NPD, die bisher nicht
verboten sei, auf seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, sondern vielmehr stelle er darauf
ab, dass der Kläger in seiner Funktion als Vorsitzender die NPD aktiv unterstütze. Gründe,
die geeignet seien, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG zu widerlegen, seien im
Übrigen weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich.
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