Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 532/17 Datum: 05.12.2019 Gericht: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Spruchkörper: 17. Kammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 17 K 532/17 ECLI: ECLI:DE:VGGE:2019:1205.17K532.17.00 Normen: WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit b); Nr. 3 lit. a); § 41 Abs. 1 und Abs. 2 Leitsätze: 1. Das Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG kann geboten sein, wenn der Adressat die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt, namentlich weil er i.S.d. § 5 WaffG waffenrechtlich unzuverlässig ist. 2. Wer innerhalb der NPD leitende Funktionen - hier: Vorsitzender eines Kreisverbandes - wahrnimmt, ist i.d.R. gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG waffenrechtlich unzuverlässig, weil er durch seine Stellung innerhalb der NPD Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt bzw. unterstützt. 3. Eine Widerlegung der Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 WaffG setzt im zuvor genannten Fall voraus, dass der Betroffene sich von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert. Ihn trifft insoweit eine besondere Darlegungspflicht. Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

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