Verfolgungsgründen des §1 BEG am 12. September 1939 zur Flucht von Bielitz nach Lemberg veranlaßt worden und dadurch aus ihrer Tätigkeit im privaten Dienst vorzeitig ausgeschieden (§§87 Abs. 1, 88 Nr. 3 BEG). Der Entschädigungszeitraum bemißt sich nach §§92 Abs. 1, 75 BEG danach, ab wann die Klägerin ihre frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in vollem Umfange wieder aufgenommen oder in einer neuen Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden hat. Selbst wenn sie nach ihrer Rückkehr aus der Sowjetunion im Jahre 1945 in ihrer Heimat ihre frühere Tätigkeit wieder aufgenommen haben sollte, würde der Entschädigungszeitraum nach §75 Abs. 1 Satz 1 BEG mit §12 Abs. 1 der 3. DV-BEG dadurch nur enden, wenn für irgendeinen Zeitpunkt vor der Auswanderung der Klägerin die Feststellung geboten wäre, daß ihr das Arbeitseinkommen aus dieser Tätigkeit im gewöhnlichen Verlauf der Dinge bis zur Ersetzung durch eine entsprechende Versorgung erhalten bleiben würde (BGH RzW. 1969, 196 Nr. 27). Denn erst bei einer solchen Prognose waren die Einkünfte nachhaltig im Sinne des §12 Abs. 1 der 3. DV-BEG. Daß die Klägerin bereits im Sommer 1946 ausgewandert ist und spätestens damit ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgegeben hat, ist möglicherweise ein Indiz gegen die Nachhaltigkeit das Arbeitseinkommens. Seit Mitte 1946 hat die Klägerin nach ihren Angaben, von denen auch das Berufungsgericht ausgeht, keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt, die ihr eine ausreichende Lebensgrundlage gemäß §75 Abs. 2 BEG bietet. Da sie 1945 geheiratet hat und auch bei Schluß der letzten mündlichen Verhandlung noch verheiratet war, würde der Entschädigungszeitraum bei der Klägerin, deren wirtschaftliche Stellung sich durch das Einkommen ihres Ehemannes bestimmt, nach §75 BEG enden, sobald das Manneseinkommen oder etwaiges Einkommen der Klägerin zusammen mit dem Einkommen ihres Mannes den für sie maßgeblichen Tabellensatz der Anlage 1 zur 3. DVBEG um die Hälfte übersteigt (BGH RzW. 1967, 407 Nr. 20). Danach könnte sie frühestens in den Jahren nach 1956 durch den ihr zustehenden Anteil am Einkommen ihres Ehemannes eine wirtschaftliche Stellung erlangt haben, die derjenigen des ihr vergleichbaren Bundesbeamten des einfachen Dienstes entsprach. Das verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Es meint aber unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der Entschädigungszeitraum habe bei der Klägerin deshalb am 31. Dezember 1946 geendet, weil ihre weitere Schädigung im beruflichen Fortkommen nicht mehr auf der Verfolgung beruhe. Soweit das Oberlandesgericht dabei die Aufgabe 4

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