Verfolgungseinfluß gefaßten Entschluß. Es habe ihr freigestanden, im Land ihrer Muttersprache eine ihrer früheren Stellung gleichwertige Stellung zu suchen. Ihre beruflichen Schwierigkeiten in Israel, wo sie die Landessprache nicht beherrscht habe, wären mit Sicherheit nicht eingetreten, wenn sie sich gleich anderen Vertriebenen ihr berufliches Auskommen im Land ihrer Muttersprache gesucht hätte. Diese Ausführungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Keine Bedenken bestehen allerdings gegen die Einreihung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes. Der Berufungsrichter hat nicht festgestellt oder für festgestellt erachtet (§176 Abs. 2 BEG), daß die Klägerin in den maßgeblichen Jahren von 1937 bis 1939 das für den mittlerer Dienst erforderliche Jahreseinkommen von 2.800 RM erreicht hat. Der Umstand, daß ihr Jahresdurchschnittseinkommen in dieser Zeit mit 2.768 RM nur geringfügig darunter lag, rechtfertigt es nicht, sie nach ihrer wirtschaftlichen Stellung in den vergleichbaren mittleren Dienst einzureihen (BGH RzW. 1960, 465 Nr. 29). Auch die Berufsausbildung läßt nach Aulassung des Oberlandesgerichts keine höhere Einstufung der Klägerin zu. Diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsrichters kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Rechtsfehler sind dabei nicht erkennbar. Maßgebend für die Bewertung der Berufsausbildung ist, welches Einkommen dem Verfolgten seine Schulausbildung in Verbindung mit seiner weiteren Ausbildung erölnet hat (BGH RzW. 1965, 135 Nr. 32). Dabei kommt es auf die berufliche Stellung an, die im allgemeinen mit der Ausbildung in dem von dem Verfolgten ergrilenen Berufszweig erlangt wurde. Es würde daher nicht ausreichen, daß die Klägerin in dem Betrieb, in dem sie tätig war, mittels ihrer Ausbildung eine berufliche Stellung erreicht hat, die dem mittleren Dienst vergleichbar ist. Nur wenn ihre beruflichen Aussichten nach ihrer beruflichen Vorbildung auch außerhalb dieses Betriebes zu einer vergleichbaren Stellung des mittleren Dienstes geführt hätten, könnte ihre Ausbildung eine höhere Einstufung rechtfertigen (BGH RzW. 1967, 127 Nr. 23). Das hat das Berufungsgericht aber schon deshalb verneint, weil die Klägerin mit Rücksicht auf ihre persönlichen Beziehungen zum Betriebsinhaber ein höheres Einkommen bezog als andere Beschäftigte mit gleicher Ausbildung in vergleichbarer Stellung. Dagegen läßt sich die Beendigung des Entschädigungszeitraums zum 31. Dezember 1946 nicht mit den vom Oberlandesgericht angeführten Erwägungen rechtfertigen. Die Klägerin ist aus den 3

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