Überdies ist die von Herrn C publizierte E-Mail des Klägers vom X durchaus als problematisch erachtet worden. Unstreitig setzte der X hierauf die Sendung des Klägers zunächst aus und sendete vier Stunden unmoderiert Musik. Hierzu erklärte sich der X in einer Pressemitteilung vom 7.11.2011, dass der Grund die neuen Vorwürfe gegenüber dem Kläger seien. Zuletzt ist es unerheblich, ob der X selbst die Äußerungen des Klägers für antisemitisch gehalten hat. Denn unabhängig hiervon waren die Äußerungen mitursächlich für die Beendigung des Vertragsverhältnisses. Ob diese Äußerungen antisemitisch waren, stellt sodann eine subjektive Wertung von Seiten des Verfassers der streitgegenständlichen Berichterstattung dar. 48 2. 49 Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Bezug auf die Aufforderung zur Abgabe von Unterlassungserklärungen sowie zum Abdruck der Gegendarstellung. 50 Zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden zählen auch die notwendigen Rechtsanwaltskosten, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 428). 51 Vorliegend ist nicht rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen worden, so dass in Bezug auf die Abmahnung ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht besteht. 52 Ebenfalls besteht im Hinblick auf den Abdruck der Gegendarstellung kein Anspruch auf vorprozessuale Rechtsanwaltskosten, da die Voraussetzungen des § 56 RStV nicht gegeben sind. Mangels Persönlichkeitsrechtsverletzung hat der Kläger nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 RStV kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung. 53 3. 54 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 55 Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. 56

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