Überdies ist die von Herrn C publizierte E-Mail des Klägers vom X durchaus als
problematisch erachtet worden. Unstreitig setzte der X hierauf die Sendung des Klägers
zunächst aus und sendete vier Stunden unmoderiert Musik. Hierzu erklärte sich der X in einer
Pressemitteilung vom 7.11.2011, dass der Grund die neuen Vorwürfe gegenüber dem Kläger
seien.
Zuletzt ist es unerheblich, ob der X selbst die Äußerungen des Klägers für antisemitisch
gehalten hat. Denn unabhängig hiervon waren die Äußerungen mitursächlich für die
Beendigung des Vertragsverhältnisses. Ob diese Äußerungen antisemitisch waren, stellt
sodann eine subjektive Wertung von Seiten des Verfassers der streitgegenständlichen
Berichterstattung dar.
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2.
49
Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB auf Erstattung der vorgerichtlichen
Anwaltskosten in Bezug auf die Aufforderung zur Abgabe von Unterlassungserklärungen
sowie zum Abdruck der Gegendarstellung.
50
Zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden zählen auch die
notwendigen Rechtsanwaltskosten, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen
erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 428).
51
Vorliegend ist nicht rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers
eingegriffen worden, so dass in Bezug auf die Abmahnung ein Anspruch auf Zahlung der
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht besteht.
52
Ebenfalls besteht im Hinblick auf den Abdruck der Gegendarstellung kein Anspruch auf
vorprozessuale Rechtsanwaltskosten, da die Voraussetzungen des § 56 RStV nicht gegeben
sind. Mangels Persönlichkeitsrechtsverletzung hat der Kläger nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 RStV
kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung.
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3.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
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