Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der inkriminierten
Berichterstattung gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.
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Denn es handelt sich vorliegend um eine Meinungsäußerung und wahre
Tatsachenbehauptungen, die den Kläger nicht rechtswidrig in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzen.
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Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sog.
offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit
indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter
sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in Palandt, BGB, 75. Aufl.
2016, § 823, Rn. 95 m.w.N.).
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Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- bzw.
Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die
Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen
oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die
zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr
feststellen lassen (BGH NJW 1952, 660). Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende
Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert
auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im
Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Maßgeblich für das Verständnis
der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive
Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der objektive Sinn der Äußerung aus
der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers (vgl. BVerfG
NJW 2006, 207; BGH NJW 1998, 3047). Dabei ist der Inhalt der Äußerung, ausgehend vom
Wortlaut, unter Berücksichtigung des sprachlichen Kontextes, in dem sie steht, sowie der für
den Adressaten erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie gemacht wird, zu ermitteln
(BGH, NJW 2004, 598). Bei Mischtatbeständen – eine Äußerung enthält sowohl
Tatsachenbehauptungen wie auch Elemente der Meinungsäußerung – ist für die Abgrenzung
entscheidend, ob die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des
Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, weil ihr Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass er
gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt (dann Meinungsäußerung,
BVerfG, NJW 1983, 1415) oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht über
tatsächliche Vorgänge geprägt ist und bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von
konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer
Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (dann Tatsachenbehauptung,
BGH, NJW 1994, 2614 – „pleite gemacht“).
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An den Inhalt der Äußerungen werden die für die Abwägung bei
Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen in
der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe angelegt. Handelt
es sich bei einer Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, ist in der Regel entscheidend, ob
der Wahrheitsbeweis gelingt. Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung,
Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu
unterlassen sind, oder wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem
Persönlichkeitsschutz vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241, 248 f.; 93, 266, 293 f.).
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a. Danach stellt die Beurteilung der kritisierten Äußerung des Klägers als „antisemitisch“ eine
Meinungsäußerung dar. Sie enthält Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder
Meinens. Ein verständiger Durchschnittsrezipient versteht sie nicht lediglich als Mitteilung
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