lich zum 1. August 1950, durch einen Erlaß des Justizministers vom 6. Juli 1950
aufgelöst worden sei. Den gegen die Entscheidung der I. Strafkammer zulässigen
Rechtsweg hat der Beschwerdeführer erschöpft; jedoch ist seine Revision durch Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in Berlin am 8. Mai 1952 verworfen
worden.
b) Der Beschwerdeführer behauptet ferner, durch dieses Revisionsurteil in seinen
Rechten gemäß Art. 3 und 101 GG deshalb verletzt zu sein, weil er für eine im Bundesgebiet begangene Handlung von einem Gericht außerhalb des Bundesgebietes
abgeurteilt worden sei.
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Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.
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Zu a): Soweit sie sich gegen das Urteil der I. Strafkammer Kiel wendet, hat der Bundesgerichtshof - 5. Strafsenat - aus zutreffenden Gründen die Verletzung des Art.
101 GG verneint. Überdies ergeben die Akten in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer einwandfrei, daß eine erneute Hauptverhandlung im Geschäftsjahr
1950 nicht mehr hätte stattfinden können. Das trifft auch für den Fall von Knöringen
zu. Schließlich ist die Aufhebung der IV. Strafkammer (Neumünster), wie sich aus
den beigezogenen Akten des Justizministeriums ergibt, nicht aus sachfremden Gründen erfolgt; sie war vielmehr seit längerer Zeit erwogen worden, weil die Gründe, die
zur Errichtung der Kammer geführt hatten (schlechte Verkehrsverhältnisse, Raumnot), weggefallen waren.
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Zu b): Art. 3 und Art. 101 GG sind auch nicht dadurch verletzt, daß der Beschwerdeführer für im Land Schleswig-Holstein begangene Handlungen von dem in Berlin
amtierenden 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verurteilt worden ist. Dieser Senat ist ein Teil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe. Er leitet seine Gerichtsbarkeit
her von der für den Geltungsbereich des Grundgesetzes zuständigen Staatsgewalt
der Bundesrepublik Deutschland. Das Grundrecht der Gleichheit wird nicht dadurch
verletzt, daß ein Staatsbürger das für ihn zuständige Gericht leichter erreicht als ein
anderer.
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Die Verfassungsbeschwerde ist somit gemäß § 24 BVerfGG zu verwerfen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit gegenstandslos.
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Dr. Dr.
Höpker-Aschoff
Ellinghaus
Dr. Heiland
Dr. Drath
Dr. Stein
Wessel
Ritterspach
Lehmann
Dr. Zweigert
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