Leitsätze
zum Beschluß des Ersten Senats vom 10. Oktober 1952
- 1 BvR 511/52 Die Aburteilung eines in der Bundesrepublik wohnenden Deutschen
wegen einer in der Bundesrepublik begangenen strafbaren Handlung
durch den in Berlin amtierenden 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
verstößt nicht gegen Art 101 GG.
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