R. nicht mehr vergönnt war, die Einlösung des Vermächtnisses des ursprünglichen Firmeninhabers und Alleingesellschafter A. (gest. 1929) zu erleben. Ihnen sollten alle Ge- schäftsanteile zu fallen. Dafür sind sie mit Erbschaftssteuern belastet worden. Stattdessen musste sich J., nur weil er Jude war und einem international bekannten Kunst- und Juwelenhandel vorstand, Ende März oder Anfang April 1933 einer unmittelbar bevorstehenden Verhaftung durch Flucht mit dem Flugzeug entziehen. 72 Die politisch motivierte Vertreibung des langjährigen Geschäftsführers, der Firmeninhaber werden sollte, ist die Ursache für die am 13. Oktober 1933 vereinbarte (wirksame?) Sicherungsübereignung und für den unwiderruflichen (knebelnden?) Auftrag vom Dezember 1934, den Gemäldebestand, soweit er sich in B-Stadt befand, durch das (damals noch nicht arisierte) Auktionshaus P. in B-Stadt versteigern zu lassen. Die Versteigerung selbst war politisch erzwungen. Auch der Sicherungsnehmer – das Bankhaus J. – war, was die Geschäftsführung anbelangt, zu jenem Zeitpunkt schon dem Druck einer Teil-Arisierung ausgesetzt. 73 Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Versteigerung des hier in Rede stehenden Gemäldes im April 1935 im Auktionshaus G. in B-Stadt eine politisch erzwungene Versteigerung war, die einen verfolgungsbedingten Kulturgutverlust für die Klägerin bewirkt hat. Diese Überzeugung des Gerichts deckt sich mit dem in den Fünfziger Jahren abgeschlossenen Entschädigungsverfahren, mit der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Klägerin vom Juni 2001 und mit den Feststellungen des Niederländischen Restitutionskomitees. 74 Die Klägerin hat – aufgrund des öffentlich-rechtlichen Benutzungs- und Sachenrechts – einen Anspruch gegen den Beklagten auf Löschung der konkurrierenden Meldung, weil in Ansehung des in Rede stehenden Gemäldes alle Meldungen obsolet geworden sind und die Klägerin Erstgeschädigte ist. 75 Ob der Klägerin derselbe Anspruch auch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs zusteht, der die Beeinträchtigung des Eigentums oder einer eigentumsähnlichen Rechtsposition (BVerwG, Urteil vom 16.09.1993, 4 C 9/91, veröffentlicht in Juris) oder eines sonstigen absoluten Rechts im Sinne des § 823 Abs.1 BGB voraussetzt, kann nach dem Vorstehenden dahingestellt bleiben. 76 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen dürfen nicht mit Kosten belastet werden, weil sie keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). 77 Das Urteil ist gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO gegen Zahlung einer Sicherheit in Höhe von 5.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. 78 Die Streitwertfestsetzung wird auf § 52 Abs. 2 GKG gestützt, weil es für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung des Antrags für den Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte gibt. Es ist unklar, welche wirtschaftliche Bedeutung die begehrte Löschung des konkurrierenden Eintrags für die Klägerin hat. Mit dem potentiellen Wert des Gemäldes darf der Antrag auf Löschung eines Eintrags auf der Internetseite www.lostart.de nicht gleichgesetzt werden. - Seite 13 von 13 -

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