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1.1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen
Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung
fehlt, nach der (wirklichen) Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch
hergeleitet wird (Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Aufl.,
§ 40 Rdnr. 6). Öffentlich-rechtlich sind Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Die (wirkliche) Natur
des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses beurteilt sich nach dem Klageantrag und
dem zugrunde liegenden Sachverhalt. Im vorliegenden Fall ist das zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehende Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht zuzuordnen, weil das Klageziel, die Löschung des konkurrierenden Interneteintrags, vom staatlichen Wiedergutmachungsauftrag abhängt, der in der Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit den Bundesländern und den kommunalen Spitzenverbänden einerseits und in den Washingtoner Grundsätzen von 1998 andererseits seinen Ausdruck gefunden hat. Die Wiedergutmachung staatlichen Unrechts – und zeigen das Vermögensgesetz, Bundesentschädigungsgesetz, Bundesrückerstattungsgesetzes und das alliierte Rückerstattungsrecht – ist eine rechtsstaatliche und damit öffentlich-rechtliche Aufgabe, die auch mit der von der Koordinierungsstelle C-Stadt geschalteten Internetseite
erfüllt werden soll. Der Streit um Einträge auf dieser Internetseite ist – wegen des beabsichtigten Zusammenhangs mit dem staatlichen Wiedergutmachungsauftrag – eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1
Satz 1 VwGO.
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1.2. Die – in § 43 Abs. 2 VwGO erwähnte – Leistungsklage ist die richtige Klageart, weil
mit dem – erfolgreichen – Hauptantrag nicht die Aufhebung eines Verwaltungsaktes (Anfechtungsklage), sondern die Beseitigung eines Realaktes, eines schlichten Verwaltungshandelns begehrt wird. Die Eintragung eines Konkurrenten auf der von der Koordinierungsstelle C-Stadt geschalteten Internetseite www.lostart.de ist kein Verwaltungsakt;
sie ist keine Regelung mit Außenwirkung, die Rechte begründet, ändert oder aufhebt; sie
ist schlicht hoheitliches Handeln, das – von der Feststellungsklage einmal abgesehen –
mit der (allgemeinen) Leistungsklage abgewehrt werden kann. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung, die mit dem Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts
vom 20. Juli 1962, VII C 57.61, veröffentlicht in Juris, zum Bericht des Luftfahrt-Bundesamtes über die Untersuchung eines Luftunfalls eingeleitet worden ist. Die Leitsätze des
Urteils lauteten: „1. Der Bericht des Luftfahrt-Bundesamtes über die Untersuchung eines
Luftunfalls ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt. 2. Durch schlichte Amtshandlung kann
eine öffentlich-rechtliche Beziehung hergestellt und hieraus die Leistungsklage (Unterlassungsklage) oder die Feststellungsklage zulässig sein.“
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1.3. Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) ist gegeben. Es besteht die Möglichkeit, dass die Klägerin durch die Eintragung und Aufrechterhaltung einer konkurrierenden Meldung in ihren durch die Art. 2 und 14 GG geschützten Rechten verletzt wird.
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1.4. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen. Die Klägerin muss sich nicht
auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Eine Eigentumsfeststellungsklage oder eine gegen die Beigeladenen gerichtete Leistungsklage auf Erteilung der Zustimmung zur Löschung des Eintrags auf der von der Koordinierungsstelle C-Stadt geschalteten Internetseite würde nicht einfacher, kostengünstiger oder schneller zum angestrebten Erfolg füh- Seite 9 von 13 -