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die Klage abzuweisen.
42
Er meint, die Klage sei unzulässig. Die Klägerin habe den Beklagten falsch bezeichnet
und kein Rechtschutzbedürfnis. Sie käme leichter und schneller zum Ziel, wenn sie die
Beigeladenen (vor den Zivilgerichten) auf Zustimmung zur Löschung des Eintrags verklagen würde. Außerdem sei die Klage unbegründet. Der Beklagte dürfe die Eintragung
zu Gunsten des Bankhauses nicht ohne Zustimmung der anmeldenden Personen löschen
und zurücknehmen. Etwas anderes käme nur in Ausnahmefällen (ultima ratio) in Betracht. Es treffe auch nicht zu, dass der Klägerin ein Folgenbeseitigungsanspruch zustehe. Der Beklagte beeinträchtige das Eigentum der Klägerin nicht. Die Eintragung bewirke kein rechtliches Verfügungsverbot. Dass die Auktionshäuser die Internetseite www.lostart.de beachten, liege in deren Verantwortungsbereich. Ohne positive Feststellung
des Eigentums der Klägerin und/oder ohne Zustimmung der Beigeladenen könne der in
Rede stehende Eintrag nicht gelöscht werden.
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Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Sie meinen, dass die Klägerin zu Unrecht behaupte, Eigentümerin des in Rede stehenden Gemäldes zu sein. Einen Beweis habe sie
nicht vorlegen können. Das Bild könne genauso gut der namensgleichen Galerie in Amsterdam oder einem Dritten gehört haben. Aber selbst wenn die Klägerin die ursprüngliche Eigentümerin des Gemäldes gewesen wäre, hätte sie es spätestens durch die Sicherungsübereignung vom 13. Oktober 1933 verloren. Die Sicherungsübereignung und
die spätere Verwertung seien weder rechtlich noch sittlich zu beanstanden. Mit der Sicherungsübereignung seien verfolgungsunabhängige Kredite besichert worden. Der Erbschaftsstreit, die Erbschaftssteuerschulden und die Weltwirtschaftskrise (1929 bis 1933)
hätten die M. stark belastet. Sie habe sich verspekuliert und hohe Kredite aufnehmen
müssen. Auch aus steuerlichen Gründen seien J. und R. ins Ausland gegangen bzw. im
Ausland geblieben. Das vom Landgericht B-Stadt verfügte Geschäftsführungsverbot stelle keinen Akt politischer Diskriminierung dar; es sei vom Reichsfiskus erwirkt worden und
steuerrechtlicher Natur. Mithin habe die Klägerin in Ansehung des hier in Rede stehenden Gemäldes keinen verfolgungsbedingten Kulturgutverlust glaubhaft machen oder belegen können. Einen solchen habe das Bankhaus J. erlitten. Im Oktober 1933 habe das
Bankhaus J. Sicherungseigentum erworben. Im April 1935 habe das Bankhaus J. das Gemälde ersteigert und auf diese Weise ein „anwartschaftsrechts- und einredefreies“ Volleigentum erlangt. Die „Liste der national wertvollen Kunstwerke 1938“ belege den Erwerb des Gemäldes durch das Bankhaus J.. Zum 01. März 1938 sei das Bankhaus J. „arisiert“ worden. Das sei die erste und einzige verfolgungsbedingte Schädigung in Ansehung des hier in Rede stehenden Gemäldes. Von daher müsse der Klage der Erfolg versagt bleiben.
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Am 06. Dezember 2011 ist die Sach- und Rechtslage erörtert worden. Am 17. Januar
2012 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschriften wird
verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig (1.) und auch begründet (2.).
46
1. Die Klage ist zulässig.
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