terneteintrag (zu Gunsten des Bankhauses J.) mit der Begründung erwirkt, dass sich das
Gemälde seit Oktober 1933 im Sicherungseigentum des Bankhauses befunden habe und
erst (und erstmalig) durch die „Arisierung“ des Bankhauses im März 1938 verfolgungsbedingt abhanden gekommen sei.
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Der Beklagte ist das C., dem – als Arbeitsgruppe – die Koordinierungsstelle C-Stadt angeschlossen ist. Die Koordinierungsstelle C-Stadt ist eine von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern finanzierte Einrichtung, die u. a. die Aufgabe hat, „Suchund Fundmeldungen des In- und Auslands zu NS-verfolgungsbedingt entzogenen bzw. in
Folge des 2. Weltkriegs verbrachten Kulturgütern zur Präsentation in www.lostart.de“ zu
dokumentieren (§ 1 Abs. 3 der gemeinsamen Vereinbarung über die Koordinierungsstelle
C-Stadt 2010 – 2016 vom 15. September 2009).
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Die angesprochene Internetseite ist eine Datenbank, die die Koordinierungsstelle C-Stadt
eingerichtet hat, pflegt und betreut, um die vorstehend benannte Aufgabe, die auf die
Washingtoner Grundsätze von 1998 zurückzuführen ist, zu erfüllen.
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Die Koordinierungsstelle C-Stadt lehnt die von der Klägerin geforderte Löschung des kon-
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Der Rechtsstreit hat eine Vorgeschichte, die hier berichtet wird, weil sie für die von den
Beteiligten aufgeworfene Frage, wer Erstgeschädigter, d. h. wer berechtigter Anmelder
ist, bedeutsam sein kann.
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Am 29.Oktober 1912 gründete A. die Firma M. in B-Stadt mit einem Stammkapital von
20.000 RM. Die Firma betrieb Gold-, Silber- und Juwelenhandel. Sie war so erfolgreich,
dass sie – ab 1917 – mehrere Tochterunternehmen gründete und – nach der Goldmarkumstellung – am 01. Januar 1924 ein Stammkapital von 1.500.000 RM auswies (Bericht
des Betriebsprüfers Steuerinspektor F. vom 04. August 1940, Beiakte B).
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Zu den Tochtergesellschaften gehörten die G. und die B., die ausschließlich im Bilderhandel tätig waren. Die A. GmbH und die O. GmbH befassten sich mit Antiquitäten und
ost-asiatischer Kunst (eidesstattliche Versicherung des Dr. phil. E. vom 16. Juli 1956, GA.
Bl. 96).
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Die Tochterunternehmen waren zwar bürgerlich-rechtlich selbstständig, aber wirtschaftlich und steuerlich unselbstständig. Sie wurden bei der Muttergesellschaft bilanziert, die
alle Geschäftsanteile hielt. Das galt auch für die ausländische „Tochter“, für die D. Amsterdam (Bericht des Betriebsprüfers R. vom 23. Juni 1932).
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In diesem Bericht traf der Betriebsprüfer die Feststellung, dass die „Mutter“, die M.
GmbH, im Inland bei dem Bankhaus J. ein Bankkonto unterhalte, über das “der ganze
Verkehr der Firma“ laufe. „Kredite sind weder bei inländischen Banken noch bei ausländischen Privatpersonen aufgenommen. Die Gesellschaft importiert Brillanten, Uhren,
Farbsteine, Perlen und Gemälde. Die importierten Waren werden durchweg bar bezahlt,
und zwar durch Schecks in ausländischer Währung durch die Bank J.. Devisen werden
laufend nur mit Genehmigung der Stelle für Devisenbewirtschaftung erworben. Einfuhrländer sind: Frankreich, Holland, Schweiz, England. Die Gesellschaft verkauft auch in das
Ausland. ... Die Bezahlung der in das Ausland verkauften Waren erfolgt fast durchweg
kurrierenden Eintrags des Bankhauses J. mit der Begründung ab, dass eine – für plausibel erkannte – Eintragung nur mit Zustimmung des Melders gelöscht werden dürfe.
Wenn nötig, müsse die Klägerin die Zustimmung der Beigeladenen auf dem Zivilrechtsweg erstreiten.
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