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Dieser Informationsstand erzwingt Konsequenzen, die der Beklagte (zu Unrecht) nicht
gezogen hat und mit dem Argument vermeiden will, er könne nur Plausibilitätskontrollen
vornehmen aber keine Tiefenprüfung. Dies ist ein untauglicher Rechtfertigungsversuch,
zumal die Unterscheidung (nur Plausibilitätskontrolle, keine Tiefenprüfung) nirgends
rechtlich fixiert ist. Im Gegenteil: Das Wiedergutmachungsrecht unterscheidet zwischen
dem Erst- und Zweitgeschädigten und zwingt den Beklagten, eine für „plausibel“ gehaltene Erstschädigung nicht durch die Aufnahme einer für „plausibel“ gehaltenen Zweitoder Drittschädigung zu entwerten.
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Die Aufrechterhaltung der beanstandeten Eintragung führt – was der „Kandinsky-Fall“
beweist – zu einer Behinderung des Rechtsverkehrs, was sich mit dem „mediativen“ Auftrag der Koordinierungsstelle nicht (länger) vereinbaren lässt, zumal sich die Koordinierungsstelle – wie ein guter Journalist – nicht instrumentalisieren lassen darf. Die Aufrechterhaltung der von den Beigeladenen veranlassten Eintragung zu Gunsten des Bankhauses J. ist nicht länger „produktiv“, weil der Erstgeschädigte das stärkere Recht hat
und eine „gütliche Einigung“ zwischen dem Erst- und Zweitgeschädigten nicht durch eine Blockade des Rechtsverkehrs erzwungen werden darf.
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2.5. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Löschung der konkurrierenden Meldung, weil
die Klägerin berechtigte Anmelderin im Sinne der Washingtoner Grundsätze ist. Sie hat
als Erste das Eigentum an dem in Rede stehenden Gemälde verfolgungsbedingt verloren. Sie war Eigentümerin des Gemäldes. Das ist - die Sicherungsübereignung vom 13.
Oktober 1933 einmal außer Acht gelassen – durch den Versteigerungskatalog und durch
die eidesstattliche Versicherung des langjährigen wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr.
phil. E. zur Überzeugung der Kammer belegt.
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Die Klägerin hat das Eigentum an diesem Gemälde verfolgungsbedingt verloren. Sie ist
von Anbeginn an (spätestens seit Ende März 1933) aus politisch motivierten Gründen
verfolgt worden. Sie war den nationalsozialistischen Machthabern ein Dorn im Auge, gehörte sie doch zum Prototyp des „internationalen Judentums“, das weltweit erfolgreich
Kunsthandel betrieb und z. B. 1922 die Erste war, die revolutionäre russische Kunst nach
Deutschland einlud.
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Die Klägerin, eine juristische Person des Privatrechts, wurde politisch verfolgt, indem die
nationalsozialistischen Autoritäten den (vermeintlichen) Firmeninhaber, den langjährigen
Direktor J., durch eine ihm drohende Verhaftung wegen vermeintlicher finanzieller Unterstützung der KPD schon Ende März 1933 aus Deutschland vertrieb.
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Diese politisch motivierte Vertreibung des Geschäftsführers, die sich mit den Erbschaftsschulden – Frau B. hatte weit höhere – nicht erklären lässt, war die Ursache für den Perspektivverlust und Niedergang der Kunstfirmen, die sich – anders als das Kerngeschäft
(Juwelen) – vom Ausland aus schlecht dirigieren ließen. Die politisch motivierte Vertreibung des Geschäftsführers war die Ursache für die – ihre Wirksamkeit einmal unterstellt
– Sicherungsübereignung vom 13. Oktober 1933, für den – für die Kunstfirmen unwiderruflichen – Auftrag, den Berliner Gemäldebestand versteigern zu lassen und damit für
den Eigentums- oder Anwartschaftsrechtsverlust infolge der Versteigerung des hier in
Rede stehenden Gemäldes im April 1935.
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Die politisch motivierte Verfolgung der Klägerin in Form der politisch motivierten Verfolgung ihres Geschäftsführers zeigt sich ferner in der Tatsache, dass es J. und seiner Frau
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