-6- entschädigenden Vermögenswerte bestehen muss, damit ohne weitere behördliche Ermittlungen hierzu über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch entschieden werden kann. 12 2. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung auch auf die Annahme, dass die Klägerin den Geschäftsanteil des Dr. H. an der "G. GmbH" innerhalb der Ausschlussfrist des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG als zu entschädigenden Vermögenswert hinreichend bestimmt benannt habe. Zwar habe sie ausdrücklich nur eine Schädigung der Gesellschaft als solcher angemeldet. Die Anmeldung einer Schädigung des Unternehmens umfasse jedoch auch die Schädigung von Anteilen an demselben. Auch diese Auffassung verstößt gegen Bundesrecht. 13 Zu Unrecht verweist das Verwaltungsgericht für seine Auffassung auf die Rechtsprechung des Senats zur Anmeldung von Miteigentumsanteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - 8 B 208.00 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 23 S. 23). Der Miteigentumsanteil ist ein ideeller Anteil an einer real ungeteilten Sache (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 29). Daher stellt jede Schädigung eines Grundstücks zugleich eine Schädigung der Miteigentumsanteile an demselben dar. Demgegenüber handelt es sich bei dem "Unternehmen" als Gesamtheit der dem Betrieb dienenden Sachen und Rechte (vgl. Messerschmidt, in: Fieberg/Reichenbach u.a., VermG, Stand Oktober 2016, § 6 Rn. 3) und den Anteilen an einem Unternehmen um verschiedene Vermögenswerte, deren Bestand einen unterschiedlichen Verlauf nehmen kann. Zwar ist als einheitlicher Maßstab für die Bemessung einer Entschädigung nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG der Einheitswert anzusetzen (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 33.07 - BVerwGE 134, 196 Rn. 18 f.). Die Schädigung eines Unternehmens geht jedoch nicht stets mit einer Schädigung der Anteile an diesem einher oder umgekehrt (vgl. nur § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG). Aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen § 6 Abs. 6 Satz 4 VermG folgt nichts anderes. Diese der Einheitlichkeit des Antragsbegehrens bei der Unternehmensrestitution dienende Vorschrift geht vielmehr gerade von getrennten Schädigungen aus, nämlich zunächst von Anteilen am Unternehmen und sodann vom Unternehmen selbst (Messerschmidt,

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