-3- Herrschaft nicht geschädigt worden. In ihrer Erwiderung vom März 2014 führte die Klägerin ergänzend aus, dass jedenfalls Dr. H. seinen Anteil an der Gesellschaft verfolgungsbedingt verloren habe. 3 Mit Bescheid vom 16. Mai 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Entschädigung des Unternehmens "G. GmbH" ab. Das Unternehmen habe keinen verfolgungsbedingten Vermögensverlust erlitten. Für die Anteile des Dr. H. an der "G. GmbH" liege keine fristgemäße Anmeldung vor. Mit der Anmeldung eines Unternehmens seien nicht automatisch zugleich auch die Anteile am jeweiligen Unternehmensträger angemeldet. 4 Nach Klagerücknahme im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Bescheid mit Urteil vom 24. März 2016 teilweise aufgehoben und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass der Klägerin wegen des Verlustes des hälftigen Geschäftsanteils des Dr. H. an der "G. GmbH" eine Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes zustehe. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege eine wirksame Anmeldung der Klägerin für den Geschäftsanteil des Dr. H. an der "G. GmbH" vor. Diesen Anteil habe Dr. H. verfolgungsbedingt verloren. Tatsächlich angemeldet habe die Klägerin zwar ausdrücklich nur die Gesellschaft als solche. Diese Anmeldung erfasse aber auch den geltend gemachten Vermögensverlust. Eine Anmeldung nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG könne in gleichem Maße wie eine Anmeldung konkretisiert werden, die unter § 30a VermG falle. Vorliegend würden die Handelsregisterunterlagen zur Beteiligung des Dr. H. an der "G. GmbH" führen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Wirksamkeit der Anmeldung auf die Art und den Umfang der eigentumsrechtlichen Beziehung des Geschädigten zum entzogenen Gegenstand nicht ankomme. Hinzu komme die Vorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 4 VermG. Auch wenn sie vorliegend nicht einschlägig sei, spreche ihr Regelungsgehalt, der die Reichweite einer Anmeldung in bestimmten Fällen der Unternehmensrestitution erweitere, dafür, die Anmeldung eines Unternehmens zugleich als Anmeldung der Anteile an dem Unternehmensträger anzusehen.

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