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Herrschaft nicht geschädigt worden. In ihrer Erwiderung vom März 2014 führte
die Klägerin ergänzend aus, dass jedenfalls Dr. H. seinen Anteil an der Gesellschaft verfolgungsbedingt verloren habe.
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Mit Bescheid vom 16. Mai 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf
Entschädigung des Unternehmens "G. GmbH" ab. Das Unternehmen habe keinen verfolgungsbedingten Vermögensverlust erlitten. Für die Anteile des Dr. H.
an der "G. GmbH" liege keine fristgemäße Anmeldung vor. Mit der Anmeldung
eines Unternehmens seien nicht automatisch zugleich auch die Anteile am jeweiligen Unternehmensträger angemeldet.
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Nach Klagerücknahme im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Bescheid
mit Urteil vom 24. März 2016 teilweise aufgehoben und die Beklagte verpflichtet
festzustellen, dass der Klägerin wegen des Verlustes des hälftigen Geschäftsanteils des Dr. H. an der "G. GmbH" eine Entschädigung nach Maßgabe des
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes zustehe. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege eine wirksame Anmeldung der Klägerin für den Geschäftsanteil
des Dr. H. an der "G. GmbH" vor. Diesen Anteil habe Dr. H. verfolgungsbedingt
verloren. Tatsächlich angemeldet habe die Klägerin zwar ausdrücklich nur die
Gesellschaft als solche. Diese Anmeldung erfasse aber auch den geltend gemachten Vermögensverlust. Eine Anmeldung nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG
könne in gleichem Maße wie eine Anmeldung konkretisiert werden, die unter
§ 30a VermG falle. Vorliegend würden die Handelsregisterunterlagen zur Beteiligung des Dr. H. an der "G. GmbH" führen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass
es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Wirksamkeit der Anmeldung auf die Art und den Umfang der eigentumsrechtlichen Beziehung des Geschädigten zum entzogenen Gegenstand nicht ankomme. Hinzu
komme die Vorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 4 VermG. Auch wenn sie vorliegend
nicht einschlägig sei, spreche ihr Regelungsgehalt, der die Reichweite einer
Anmeldung in bestimmten Fällen der Unternehmensrestitution erweitere, dafür,
die Anmeldung eines Unternehmens zugleich als Anmeldung der Anteile an
dem Unternehmensträger anzusehen.