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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2017
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Hoock und Dr. Rublack
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. März 2016 geändert und die
Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Gründe:
I
1
Die Klägerin begehrt Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für den hälftigen Geschäftsanteil des Dr. H. an der "G. GmbH". Dr. H.
gehörte zur Gruppe der im Dritten Reich aus rassischen Gründen Verfolgten.
Mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 1935 verkaufte er seinen Anteil.
2
Im Dezember 1992 reichte die Klägerin insgesamt drei so genannte Globalanmeldungen ein, mit denen sie die Rückgabe von und hilfsweise Entschädigung
für alle feststellbaren Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 VermG
beantragte. Mit Schreiben vom 30. März 2001 präzisierte sie ihre Globalanmeldung vom 23. Dezember 1992 durch Übersendung einer Liste von "Betriebsvermögen". Unter Nr. 477 der Liste war die "Ges. für H. mbH, …, M.str. …" aufgeführt. Mit zwei Schreiben vom 10. Juli 2006 meldete die Klägerin die "G.
GmbH, Sitzadresse: … … bzw. M.str. …, Quelle: Reichsadressbuch" unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1a Satz 1 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes
(NS-VEntschG) und Beschränkung auf Entschädigung an. Im Februar 2014
teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie beabsichtige den Antrag für den Vermögenswert "G. GmbH" abzulehnen. Das Unternehmen sei während der NS-