-7-
a.a.O. S. 6 Rn. 590). Um der nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG gebotenen abschließenden Konkretisierung des Vermögensverlustes innerhalb der Ausschlussfrist zu genügen, muss die Klägerin demnach angeben, ob sie von einer
Schädigung des Unternehmens als solchem oder einer Schädigung von Anteilen an demselben ausgeht.
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3. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zur Klärung der Frage, ob der Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 1 NS-VEntschG neben dem Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG geltend gemacht werden
kann. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass eine den Anforderungen des
§ 30a VermG genügende Anmeldung vorliegen könnte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dr. Christ
Dr. Häußler
Dr. Rublack
Hoock
Dr. Seegmüller
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
5 112,92 € festgesetzt.
Dr. Christ
Dr. Häußler
Dr. Rublack
Hoock
Dr. Seegmüller