Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrecht mit Ausnahme
der Klagen auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung
Rechtsquelle/n:
NS-VEntschG
VermG
BGB
§ 1 Abs. 1a Satz 1
§ 1 Abs. 6, § 6 Abs. 6 Satz 4, § 30a
§§ 133, 157
Stichworte:
Globalanmeldung; Präzisierung; Konkretisierung; Benennung; bestimmter Vermögenswert; Unternehmensschädigung; Unternehmensträger; Anteilsschädigung.
Leitsätze:
1. Die Entschädigung nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG setzt voraus, dass der geschädigte Vermögenswert bis zum Ablauf der dort genannten Ausschlussfristen abschließend konkretisiert wurde.
2. Das Unternehmen als solches und die Anteile hieran sind voneinander zu unterscheidende Vermögenswerte. Daher umfasst die Anmeldung der Schädigung eines
Unternehmens nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG nicht zugleich die Anmeldung einer
Anteilsschädigung.
Urteil des 8. Senats vom 8. Februar 2017 - BVerwG 8 C 11.16
I.
VG Berlin vom 24. März 2016
Az: VG 29 K 164.14
ECLI:DE:BVerwG:2017:080217U8C11.16.0