K - Quelle: beck-online DIE DATENBANK abgehalten worden ist, ist der darauf beruhende Schaden nach Maßgabe des Bundesentschädigungsgesetzes entschädigungsfähig. Es besteht kein rechtserheblicher Unterschied zwischen der Verfolgung, die in der Verweigerung des diplomatischen Schutzes im Ausland, und derjenigen, die in der Verweigerung der Aufnahme in den Heimatstaat und eines von gesetzwidriger Verfolgung freien Aufenthalts im Heimatstaat lag. Beide Rechte entspringen der Staatsangehörigkeit. Das Recht auf Heimkehr ist das gewichtigere und kann nach der gemeinsamen Rechtsüberzeugung aller freiheitlichen Völker vom Heimatstaat nicht verweigert werden. Eine im Ausland erlittene Freiheitsentziehung ist folglich auch dann entschädigungsfähig, wenn sie darauf beruht, daß ein an sich rückkehrwilliger Verfolgter von seinem Recht auf Heimkehr wegen der im Heimatstaat drohenden Verfolgung nicht Gebrauch machen konnte und wenn der darin zu erblickende Verlust des Schutzes des Deutschen Reiches zu der Freiheitsentziehung geführt hat. Insoweit kann also nicht allein auf die Verweigerung des diplomatischen Schutzes abgestellt werden. Die den diplomatischen Vertretungen auferlegte Warnpflicht hat den Zweck, die Rückkehr der Staatsangehörigen zu ermöglichen. Wenn aber diese Rückkehr aus Verfolgungsgründen ohnedies nicht möglich ist, kann der Entschädigungsanspruch nicht schon deshalb verneint werden, weil der in einem solchen Falle zwecklosen Warnpflicht genügt worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Verfolgte in das Deutsche Reich hätte zurückkehren können und zurückkehren wollen, wenn er nicht dort weitere Verfolgungsmaßnahmen hätte befürchten müssen. Das mag dann verneint werden, wenn ein Verfolgter im Einwanderungsland bereits voll eingegliedert war. Diese Voraussetzung war beim Kläger nach dem festgestellten und vorgetragenen Sachverhalt ersichtlich nicht gegeben. Allerdings hat das Berufungsgericht festgestellt, der Kläger habe aus eigener freier Entscheidung nicht beabsichtigt, Großbritannien zu verlassen. Diese Feststellung steht aber in Widerspruch zu der weiteren Feststellung, der Kläger habe in das Deutsche Reich nicht zurückkehren können und nicht zurückkehren wollen, weil er dort wieder verfolgt worden wäre. Angesichts dieser widersprüchlichen Feststellungen kann nicht gesagt werden, der Kläger habe sich seines Rechts auf Rückkehr freiwillig und nicht etwa aus Verfolgungsgründen begeben. Das Berufungsgericht hat zwar die Freiwilligkeit des Verbleibens in England auch daraus hergeleitet, daß der Kläger die Möglichkeit, rechtzeitig in das neutrale Irland zu flüchten, nicht genutzt habe. Es hat jedoch das weitere Vorbringen des Klägers, er sei in einem Flüchtlingslager untergebracht und völlig mittellos gewesen und habe nicht kurzfristig ein Visum für Irland bekommen können, nicht tatrichterlich geprüft. Ohne eine solche Prüfung lassen sich keine Rückschlüsse auf die Absichten des Klägers ziehen. 3. Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch zu untersuchen haben, ob und in welchen Zeitabschnitten die Internierung des Klägers in der Art und Weise ihrer Durchführung rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprach. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 29.10.1970 – IX ZR 109/68, BeckRS 1970, 31384521 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384521 5 von 5 4/25/2022

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