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Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden ist, daß der Verfolgte die deutsche
Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hat. Mit diesem Schutz ist
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1963, 368 Nr. 18 m.w.N.) der
Schutz gemeint, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen
Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland zu gewähren berechtigt ist. Jeder Staat hat
gegenüber seinen Staatsangehörigen und anderen, seinem Schutz unterworfenen Personen, die im
Ausland leben, eine Schutzpflicht (vgl. Art. 112 Abs. 2 der Reichsverfassung von Weimar). Diese
Schutzpflicht begründet die Pflicht, im Falle drohender Kriegsgefahr den Staatsangehörigen die
Rückkehr in den Heimatstaat zu ermöglichen oder, wenn sie dies nicht wollen und können, die
Möglichkeit zu verschaffen, sich in das neutrale Ausland zu begeben (BGH RzW 1959, 216 Nr. 17).
Schon das Gesetz des Norddeutschen Bundes über die Organisation der Bundeskonsulate vom 8.
November 1867 (BGBl. 1867, 113) sah in §26 die Verpflichtung der Bundeskonsuln vor,
hilfsbedürftigen Bundesangehörigen die Mittel zur Milderung augenblicklicher Not oder zur Rückkehr
in die Heimat zu gewähren. Im Falle eines drbhenden Kriegsausbruchs ist die diplomatische
Vertretung des Deutschen Reiches in erster Linie verpflichtet, die deutschen Staatsangehörigen und
Schutzbefohlenen rechtzeitig zu warnen (BGH RzW 1960, 382 Nr. 42). Einer solchen Warnpflicht ist
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Vertretung des Deutschen Reiches in England
vor Ausbruch des zweiten Weltkriegs nachgekommen. Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts kann jedoch nicht schon deshalb gesagt werden, der Kläger sei nicht infolge
einer Entziehung des Schutzes durch das Deutsche Reich in eine Lage gebracht worden, die seine
Internierung zur Folge hatte. Der Bundesgerichtshof hat zwar im Urteil RzW 1960, 382 Nr. 42 eine
Entschädigungspflicht dann verneint, wenn ein Verfolgter auch im Falle einer Warnung England
nicht verlassen hätte, weil es dann an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen der
Unterlassung einer Warnung und dem Freiheitsschaden gefehlt hätte. Nach dieser Rechtsprechung
würde eine Entschädigungspflicht umso mehr entfallen, wenn wie hier eine Warnung tatsächlich
ausgesprochen worden ist, der Verfolgte gleichwohl aber in England geblieben ist. Dies beruht auf
der Auffassung, daß derjenige, der sich dem Zugriff der nationalsozialistischen Machthaber durch
Flucht oder Auswanderung entzogen hat, nur noch insoweit verfolgt werden kann, als
nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen wirksam gegen ihn ergriffen werden können, z.B.
hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, hinsichtlich der Verweigerung diplomatischen Schutzes im
Ausland oder des etwa zurückgelassenen Vermögens (BGH RzW 1959, 216 Nr. 17). Hieraus hat das
Berufungsgericht gefolgert, der Umstand allein, daß jemand aus Furcht vor künftigen
Verfolgungsmaßnahmen nicht nach Deutschland zurückkehre, obwohl er es sonst getan haben
würde, sei keine Verfolgung im Sinne von §2 BEG. Der Bundesgerichtshof hat jedoch seine frühere
Rechtsprechung aufgegeben und Im Urteil RzW 1968, 168 Nr. 8 ausgesprochen, daß eine
Verfolgung auch darin bestehen kann, daß einem deutschen Staatsangehörigen aus den Gründen
des §1 BEG das Recht auf die Heimkehr in das Deutsche Reich verwehrt wird (ebenso Urteil vom
17. September 1970 - IX ZR 81/68). Denn die Staatsangehörigkeit begründet das Recht, jederzeit
in den Heimatstaat zurückzukehren und sich dort zeitlich unbegrenzt frei von gesetzwidrigen
Eingriffen der Behörden aufzuhalten. Die Verweigerung der Aufnahme des deutschen
Staatsangehörigen in das deutsche Staatsgebiet aus den Verfolgungsgründen des §1 BEG wäre eine
Verfolgungsmaßnahme im Sinne des §2 BEG. Für die Frage der Entschädigung ist es aber
unerheblich, ob der heimkehrwillige deutsche Staatsangehörige oder rechtswidrig Ausgebürgerte
sich einer Zurückweisung an der Grenze oder der Gefahr eines alsbaldigen Zugriffs aus
Verfolgungsgründen nach Rückkehr in den deutschen Machtbereich ausgesetzt hat. Wenn ein
heimkehrwilliger deutscher Staatsangehöriger durch die berechtigte Erwartung einer
Zurückweisung oder durch begründete Furcht vor dem Zugriff der Verfolger von der Rückkehr
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4/25/2022