K - Quelle: beck-online DIE DATENBANK Kläger sei dieser Schutz nicht aus Verfolgungsgründen versagt worden. Er sei genauso behandelt worden, wie jeder andere vor Kriegsausbruch in England befindliche Reichsdeutsche. Die Deutsche Botschaft in London habe eine Anweisung des Auswärtigen Amtes vom 25. August 1939, allen Reichsdeutschen anzuraten, das Land auf schnellstem Wege zu verlassen, durch Vermittlung der Nachrichtenagentur Reuter bekanntgegeben; anschließend hätten alle britischen Zeitungen und der Londoner Rundfunk diese Nachricht veröffentlicht. Darin seien alle Reichsdeutschen, also auch die jüdischen, hinreichend gewarnt und zur Rückkehr in das Deutsche Reich aufgefordert worden. Dem Kläger sei somit der erforderliche und allein mögliche diplomatische Schutz gewährt worden. Zwar habe er in das Deutsche Reich nicht zurückkehren können und wollen, weil er dort wieder verfolgt worden wäre. Er habe aber im März 1961 gegenüber der Entschädigungsbehörde vorgetragen, bei einer Warnung vor dem bevorstehenden Kriegsausbruch würde er sofort in das neutrale Irland geflüchtet sein. Diese Möglichkeit sei dem Kläger durch die in ganz England öffentlich bekanntgemachte Warnung der Deutschen Botschaft in London eröffnet worden. Er habe sie nicht genutzt, und das beweise, daß er damals aus eigener freier Entscheidung nicht beabsichtigt habe, England zu verlassen. Daher könne er sich heute nicht darauf berufen, daß er in einem Flüchtlingslager untergebracht und völlig mittellos gewesen sei und ein Visum für Irland nicht kurzfristig habe bekommen können. Das sei unerheblich. Es komme nicht darauf an, daß er durch die Verfolgung zur Auswanderung gezwungen und in die illegale Einwanderung, die die Freiheitsentziehung erst ermöglicht habe, hineingetrieben worden sei. Der Umstand allein, daß jemand aus Furcht vor künftigen Verfolgungsmaßnahmen nicht nach Deutschland zurückgekehrt sei, obwohl er es sonst getan haben würde, sei keine Verfolgung im Sinne des §2 BEG. Es sei nur auf die Gewährung oder Versagung des diplomatischen Schutzes abzustellen und nicht darauf, ob und wie ein Verfolgter nach dessen Gewährung einer Freiheitsentziehung überhaupt hätte entgehen können. Die Umstände, die den Kläger zum weiteren Verweilen in England veranlaßt hätten, seien nicht entscheidend. Auch könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger in Bezug auf die Internierung selbst und sein ferneres Schicksal den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe. Dieses sei damals nicht in der Lage gewesen, seinen Staatsangehörigen in Großbritannien unmittelbar oder über seine Schutzmacht diplomatischen Schutz zu gewähren. Aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Prof. Cowen ergebe sich, daß nicht nur jüdische Flüchtlinge, sondern auch Personen, denen die damalige deutsche Regierung im Falle der Möglichkeit einer diplomatischen Einflußnahme Erleichterungen hätte zukommen lassen, das Schicksal des Klägers geteilt hätten. Der Verlust des Schutzes des Deutschen Reiches sei demnach weder für die Internierung und Deportierung nach Australien noch für die Behandlung, Versorgung und Unterbringung ursächlich gewesen. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1963, 368 Nr. 18 m.w.N.) besteht wegen einer durch einen ausländischen Staat vorgenommenen Freiheitsentziehung nur dann ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die besonderen Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BEG vorliegen. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Internierung im Ausland reicht nicht aus. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Hier hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG rechtlich zutreffend verneint. Jedoch kann den Erwägungen, mit denen es auch die Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG als nicht gegeben erachtet hat, nicht gefolgt werden. Nach dieser Vorschrift hat ein Verfolgter Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, wenn die von einem ausländischen Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze durchgeführte http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384521 3 von 5 4/25/2022

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