tun. 3. Ist nach alledem davon auszugehen, daß der verstorbene Verfolgte rechtswirksam die Rente gewählt hat, so steht der Klägerin als Erbin ein Anspruch auf die Rentenleistungen vom 1. November 1953 bis zum Tode des Erblassers nicht zu. Das Berufungsgericht hat die Rechtslage zutreffend gewürdigt. Die Angriffe der Revision dringen demgegenüber nicht durch. Da der Rentenanspruch des verstorbenen Verfolgten vor seinem Tode noch nicht festgesetzt war, ist für die Entscheidung der Frage der Vererblichkeit der Rentenrückstände zunächst die Vorschrift des §140 Abs. 3 BEG in Erwägung zu ziehen. Danach ist der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge nach Maßgabe des Abs. 1 des §140 BSG vererblich. Diese Vorschrift bestimmt in Satz 1: Ist der Verfolgte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben, so ist der Anspruch auf die ihm zustehende Kapitalentschädigung nur vererblich, wenn der Erbe Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde. Diese Vorschrift kann jedoch, wie der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 25. Mai 1960 - IV ZR 321/59 -, RzW 1960, 467; vom 13. Juli 1960 - IV ZR 9/60 - und vom 16. Mai 1961 - IV ZR 285/60 - (die beiden letzten Entscheidungen sind nicht veröffentlicht) zum Ausdruck gebracht hat, im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung kommen, da der Erblasser der Klägerin erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verstorben ist. Der erkennende Senat hat in den genannten Entscheidungen zur rechtlichen Bedeutung der Vorschrift des §140 Abs. 3 BEG die Auffassung vertreten, daß die erbrechtliche Regelung nur für die Vererblichkeit der nach §129 Abs. 5 BEG zu zahlenden Versicherungsrente von Bedeutung ist, da nur diese Rente mit Rücksicht auf §11 BEG vor dem 1. November 1953 geschuldet werden kann. Danach ergibt §140 Abs. 3 BEG i.V. mit Abs. 1 dieser Vorschrift nichts für die Beantwortung der Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf die rückständigen Rentenbezüge des verstorbenen Verfolgten zusteht. Daraus, daß aus §140 BEG keine Antwort auf diese Frage gewonnen werden kann, folgt jedoch nicht, daß der in Frage stehende Anspruch nach der allgemeinen Regelung des §13 BEG frei vererblich ist und demgemäß von der Klägerin mit Recht geltend gemacht werden kann. Aus der grundsätzlichen Regelung des Rentenanspruchs des berufstätig gewesenen Verfolgten zugunsten des Verfolgten selbst und seiner nächsten Hinterbliebenen in den §§81, 82, 85 und 86 BEG - für die im privaten Dienst geschädigten Verfolgten siehe die entsprechenden Vorschriften der §§93, 94, 97 und 98 BEG folgt vielmehr, daß der Rentenanspruch des Verfolgten im eigentlichen Sinne überhaupt nicht vererblich ist. Er ist durch die im Gesetz getroffene Sonderregelung aus der allgemeinen erbrechtlichen Regelung des BSG herausgenommen. Nur dann, wenn die besonderen Tatbestände der §§85, 86, 97 und 98 BEG vorliegen, haben Ehefrau und Kinder einen

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