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Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung dieses Verfahrens.
Die von dem Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines Antrags auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 23.11.2016 – 1 D 308/16 –
zurück. Zurückgewiesen wurde gleichzeitig der Antrag des Beschwerdeführers
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bei dem
Oberverwaltungsgericht (1 B 311/16). Sodann gab es dem Beschwerdeführer
durch Verfügung vom 07.12.2016 Gelegenheit mitzuteilen, ob seine gegen die
Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das
Verwaltungsgericht des Saarlandes erhobene Beschwerde zurückgenommen
werde. Der Beschwerdeführer hielt daraufhin an seinem Begehren fest.
Daraufhin wies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes durch Beschluss
vom 19.12.2016 – 1 B 311/16 – die Beschwerde gegen die Zurückweisung des
Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zurück,
eine Beschwerdebegründung sei durch den in dem Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten des Beschwerdegegners nicht erfolgt.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am
22.12.2016 zugegangenen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit
seiner am 23.01.2017, einem Montag, eingegangenen Verfassungsbeschwerde
und seinem zu deren Durchführung gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung führt er aus, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19.12.2016 verletze die „Rechtsweggarantie“ sowie den „Anspruch auf rechtliches Gehör“ und die Menschenwürde nach Artikel 1 SVerf.
Zur Begründung wird ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
habe verkannt, dass dem Beschwerdeführer durch seine Entscheidung nach
Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe die weitere Rechtsverfolgung versagt werde, weil von seinem Prozessbevollmächtigten nicht gefordert
werden könne, ohne jegliche Vergütung ein Rechtsmittel zu begründen; die Ge-