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der Verfassungsrichterin Prof. Dr. Annemarie Matusche-Beckmann
der Verfassungsrichterin Renate Trenz
des Verfassungsrichters Prof. Dr. Stephan Weth
der Verfassungsrichterin Almuth Zempel
am 28. März 2017
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens betreffend die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom
19.12.2016 – Az: 1 B 311/16 – wird zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
I.
Gründe:
Der Beschwerdeführer, ein deutscher Bürger jüdischen Glaubens, bekämpft seit
Jahren das öffentliche Feilhalten von Gegenständen, die Kennzeichen der Gewalt- und Willkürherrschaft des nationalsozialistischen Regimes sowie der
NSDAP und ihrer Organisationen enthalten. Nachdem er im April 2016 einen
solchen Vorfall auf einem Markt in Saarlouis beobachtet hatte, erstattete er
Strafanzeige bei der Polizeiinspektion Saarlouis. Die den Markt aufsuchenden
Polizeibeamten konnten nach der Dokumentation ihres Einsatzes lediglich Gegenstände feststellen, an denen entsprechende Kennzeichen abgeklebt waren.
Sie schritten auf dieser Grundlage nicht ein.
Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer an den Ausschuss für Eingaben
des Landtags des Saarlandes. In seiner Eingabe beanstandete er, dass das