lers ließen schließlich befürchten, dass seine Musik in den Hintergrund treten und politischen Statements Platz machen werde.
Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass ein zunächst in dem Kündigungsschreiben enthaltener Hinweis auf die besondere historische Bedeutung der Festhalle Frankfurt in Abstimmung mit den Antragsgegnern gestrichen wurde.
Mit Schreiben vom 22. März 2023 wiesen die Antragstellerbevollmächtigten die Antragsgegner auf die parallele Situation und die Entwicklungen in der Stadt München hin, wo
man nach Prüfung aufgrund rechtlicher Bedenken beschlossen habe, keine Kündigung
des Vertrages über die Durchführung des Konzerts anzuweisen.
Die Bevollmächtigten der S.-GmbH wiesen den erklärten Rücktritt ebenfalls mit Schreiben vom 22. März 2023 zurück. Daraufhin teilten die Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 2 mit Schreiben vom 24. März 2023 mit, dass sie den Ausführungen im Schreiben
vom 21. März 2023 nichts hinzuzufügen hätten.
Mit Schreiben vom 31. März 2023 teilten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1
mit, dass ihre Mandantin keinen neuen Gesellschafterbeschluss zur Rücknahme des erklärten Rücktritts bzw. der Kündigung gefasst habe.
Der Antragsteller hat am 4. April 2023 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er trägt im Wesentlichen vor, dass er nicht antisemitisch sei und sich seine
Ansichten ausschließlich auf die Politik und Handlungen der israelischen Regierung gegenüber den Menschen in Palästina bezögen. Es sei zwar zutreffend, dass er sich im Rahmen seiner aktuellen Konzerttour einer Symbolik bediene, die an jene des Nationalsozialismus angelehnt sei. Im Kontext seiner damit verbundenen Äußerungen und der von
ihm verwendeten Liedtexte werde jedoch deutlich, dass er damit weder rechtsextremen
Gedanken Vorschub leiste noch die Gräueltaten der Nationalsozialisten verherrliche oder
relativiere. Im Gegenteil lehne er diese zutiefst ab. Seine Konzerte seien unschwer als
Mahnung vor gleichgelagerten Entwicklungen in verschiedenen Teilen der Welt zu identifizieren. Er habe einen Anordnungsanspruch, da ihm der geltend gemachte Zulassungsverschaffungsanspruch offensichtlich zustehe. Der Gesellschafterbeschluss der Antragsgegner vom 24. Februar 2023 sei wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz nichtig. Bei
der Festhalle Frankfurt handle es sich um eine öffentliche Einrichtung, die jedenfalls konkludent der Nutzung durch jedermann zu Veranstaltungszwecken gewidmet sei. Der Zulassungsverschaffungsanspruch dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unter Verweis auf die Meinung des Antragstellers eingeschränkt werden.
Die Beschränkung verletze seine Grundrechte auf Meinungsäußerungsfreiheit, Kunstfreiheit, Berufsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz. Darüber hinaus verhielten sich
die Antragsgegner rechtsmissbräuchlich, da ihnen die (unzutreffenden) Antisemitismusvorwürfe bereits vor Abschluss des Vertrages bekannt gewesen seien. Ein Anordnungsgrund liege vor, da der Antragsteller Rechtsschutz in der Hauptsache nicht vor Beginn
des geplanten Konzertes erlangen könne und er nicht darauf verwiesen werden könne,
die Ausübung der ihm zustehenden Grundrechte „nachzuholen“. Im Falle eines Ausfalls
des Konzerts entstehe ein wirtschaftlicher Schaden von voraussichtlich mehr als 500.000
Euro. Schließlich rügt der Antragsteller eine Gehörsverletzung durch die unvollständige
Aktenvorlage.
Der Antragsteller beantragt,
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