ren und dem jetzigen Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika jeweils mit dem
Schriftzug „WAR CRIMINAL“.
Bereits mit Vertrag vom 26. September / 8. November 2022 verpflichtete sich die Beigeladene zu 2, der S.-GmbH zur Durchführung der Veranstaltung „Roger Waters 2023
Konzert“ am Sonntag, den 28. Mai 2023 die Festhalle große Version, Innenraum bestuhlt, 1. und 2. Rang geöffnet für eine Nutzungsdauer von Samstag, den 27. Mai 2023
ab 07:00 Uhr bis 28. Mai 2023 um 03:00 Uhr zu überlassen. Vertragsbestandteil sind u.a.
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen zu 2 für Gastveranstaltungen
(Stand: 06/2020; AGB-Gastveranstaltungen). Nach § 29 AGB-Gastveranstaltungen ist die
Beigeladene zu 2 berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. ihn fristlos zu kündigen,
insbesondere wenn einer der dort genannten oder andere wichtige Gründe vorliegen, die
eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Am 9. Februar 2023 veröffentlichte der Antragsgegner zu 2 eine Pressemitteilung, wonach er der Antragsgegnerin zu 1 einen gemeinsamen Beschluss zur Absage des für den
28. Mai 2023 geplanten Konzertes des Antragstellers vorgeschlagen habe. Mit Magistrats-Beschluss vom 24. Februar 2023 wiesen die Antragsgegner als Gesellschafter der
Beigeladenen zu 1 die Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 an, als Geschäftsführer
der Beigeladenen zu 2 den zwischen der Beigeladenen zu 2 und der S.-GmbH geschlossenen Vertrag unverzüglich aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Eine entsprechende Pressemitteilung vom selben Tag („Frankfurt setzt ein Zeichen gegen Antisemitismus“), die auch inhaltliche Ausführungen zu dem Hintergrund der Absage enthielt,
entfernte die Antragsgegnerin zu 1 aufgrund einer Abmahnung der Antragstellerbevollmächtigten am 28. März 2023 von ihrer Internetseite.
Mit Schreiben vom 15. und 17. März 2023 wandten sich die Antragstellerbevollmächtigten an die Beigeladene zu 2 und forderten sie insbesondere auf, eine Weisung der Gesellschafter zur Kündigung des Vertrages nicht zu befolgen. Mit Schreiben vom 17. März
2023 wiesen die Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 2 die Aufforderungen zurück, da
der Antragsteller nicht aktivlegitimiert sei. Es bestünden weder vertragliche Beziehungen noch gesetzliche Ansprüche.
Mit Schreiben vom 20. März 2023 wandten sich die Antragstellerbevollmächtigten an die
Antragsgegner und forderten sie auf, dem Antragsteller durch entsprechende Einwirkung
auf die Beigeladenen Zugang zur Festhalle Frankfurt zur Durchführung des am 28. Mai
2023 geplanten Konzertes zu verschaffen. Die S.-GmbH ermächtigte den Antragsteller
mit Erklärung vom 21. März 2023, ihre Ansprüche aus dem Vertrag, insbesondere ihren
Anspruch auf Vertragserfüllung, in seinem eigenen Namen geltend zu machen.
Mit Schreiben vom 21. März 2023 an die S.-GmbH erklärte die Beigeladene zu 2 den
Rücktritt vom Vertrag gemäß § 29 der AGB-Gastveranstaltungen, hilfsweise die außerordentliche und fristlose Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, dass sie vor Kurzem auf mögliche israelfeindliche
Äußerungen bzw. Handlungen des Antragstellers sowie auf mögliche israelkritische Teile seiner Bühnenshow aufmerksam gemacht worden sei. Das derzeitige Klima innerhalb
der Bevölkerung sei durch die aktuellen und jüngeren Krisen bereits stark belastet. Diese Tatsache, gepaart mit den wiederholten Äußerungen des Antragstellers, stelle ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Es stehe zu befürchten, dass es im zeitlichen Zusammenhang zum geplanten Konzert zu umfangreichen Demonstrationen kommen könne. Die im
Vorfeld ergangene Berichterstattung sowie die wiederholten Äußerungen des Antragstel- Seite 3 von 16 -