Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Zugang zur Festhalle
Frankfurt für ein Konzert am 28. Mai 2023.
Der Antragsteller ist ein britischer Musiker mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von
Amerika und Mitgründer der Rockgruppe Pink Floyd. Er steht aufgrund eines Vertrages
mit seiner Produktionsfirma mittelbar in vertraglicher Beziehung zu der S.-GmbH, die für
ihn mit der Organisation seiner Konzerte in der Bundesrepublik Deutschland beauftragt
ist.
Die Beigeladene zu 2 ist Eigentümerin und Betreiberin des Messegeländes, auf dem sich
die Festhalle Frankfurt befindet. Alleingesellschafterin der Beigeladenen zu 2 ist die Beigeladene zu 1. Die Beigeladenen sind juristische Personen des Privatrechts, deren Geschäftsführer personenidentisch sind.
Die Antragsgegnerin zu 1, die Stadt Frankfurt am Main, und der Antragsgegner zu 2, das
Land Hessen, sind mit einem Geschäftsanteil von 60 % bzw. 40 % Gesellschafter der Beigeladenen zu 1. Nach § 15 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Beigeladenen zu 1 werden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine höhere Mehrheit erfordern.
Die Festhalle Frankfurt ist die größte Multifunktionshalle im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu 1 und war bereits Bühne für zahlreiche internationale Musikerinnen und Musiker. Bei der Festhalle handelt es sich um einen historisch belasteten Ort. Vom 10. bis 13.
November 1938 wurden nach der Reichspogromnacht mehr als 3.000 jüdische Männer
aus Frankfurt und dem Rhein-Main-Gebiet dort zusammengetrieben, festgehalten und
von den Nationalsozialisten schwer misshandelt und anschließend in Konzentrationslager
verschleppt, wo viele von ihnen in den Folgejahren ermordet wurden. Eine entsprechende Gedenktafel befindet sich in der Rotunde der Halle. Eine Kopie wurde im Jahr 2019
auf dem frei zugänglichen Vorplatz aufgestellt.
Der Antragsteller ist ein bekennender Kritiker des Staates Israel und Unterstützer der israelkritischen Bewegung „Boycott, Divestment and Sanctions“ (BDS). Bei seiner „The
Wall Live“-Tour von 2010 bis 2013 ließ er u.a. im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu 1
im Rahmen der Bühnenshow ein aufblasbares Schwein durch den Raum schweben, auf
dem verschiedene Symbole, nämlich der Davidstern, Hammer und Sichel, die Mondsichel
mit Stern, das christliche Kreuz, ein Dollarzeichen und die Logos von Mercedes und Shell
abgebildet waren. Das schwebende Schwein wurde im Zuge der Bühnenshow zerstört.
Aufgrund dieser Bühnenshow und anderer Äußerungen wird dem Antragsteller Antisemitismus vorgeworfen.
Derzeit führt der Antragsteller mit seiner „This Is Not a Drill“-Tour Konzerte in Europa
auf. Im Rahmen der Bühnenshow tritt der Antragsteller u.a. in einem langen schwarzen
Ledermantel mit Armbinde umgeben von langen Bannern und stilisierten Flakscheinwerfern auf. Auf den roten Bannern und der roten Armbinde sind gekreuzte schwarze Hämmer auf rundem weißem Untergrund zu sehen. Begleitet von zwei schwarz gekleideten
uniformierten Soldaten mit Stahlhelmen feuert der Antragsteller mit einer Maschinenpistole in Richtung eines fliegenden aufblasbaren Schweins, auf dem sich mehrere Symbole, nicht jedoch der Davidstern, befinden. Im Zuge des weiteren Konzerts erscheint
auf einer Videoleinwand der Schriftzug „FUCK THE OCCUPATION“ sowie Bilder von frühe-
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