Überwiegt demnach die Kunstfreiheit, kann eine wie auch immer zu verstehende und
womöglich aus Art. 26e HessVerf i.V.m. § 2 Abs. 1, §§ 9, 11, 13 und 15 des Hessischen
Denkmalschutzgesetzes folgende Erinnerungskultur in ihrem Schutzgehalt jedenfalls
nicht über das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen hinausgehen.
Der Eingriff in die Kunstfreiheit ist nicht zum Schutz der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt. Zwar kann es beispielsweise eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung
darstellen, wenn ein rechtsextremer Aufzug am offiziellen Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus, dem eine gewichtige Symbolkraft zukommt, stattfinden soll
(vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26.01.2001 - 1 BvQ
9/01 -, juris). Damit ist das geplante Konzert des Antragstellers in der Festhalle Frankfurt jedoch nicht vergleichbar. Der Festhalle mag zwar aufgrund ihrer besonderen historischen Bedeutung ebenfalls eine gewisse Symbolwirkung zukommen. Jedoch ist der Auftritt des Antragstellers nicht darauf gerichtet, diese Symbolwirkung in einer Weise anzugreifen, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden.
Schließlich lässt sich der Eingriff nicht mit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
rechtfertigen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass durch die
Bühnenshow des Antragstellers oder von diesem selbst strafbare Handlungen begangen
würden. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegner stellt sich die Darstellung früherer und des jetzigen Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Schriftzug „WAR CRIMINAL“ im Rahmen der Bühnenshow jedenfalls vor dem Hintergrund der
Kunstfreiheit des Antragstellers nicht als Beleidigung gemäß § 185 StGB dar. Es ist nicht
ersichtlich, dass es sich dabei um eine Schmähung handeln könnte (vgl. hierzu etwa
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14
-, juris). Ebenso wenig bestehen nach derzeitigem Kenntnisstand Anhaltspunkte dafür,
dass die Bühnenshow die Straftatbestände des Verwendens von Propagandamitteln und
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 86, 86a StGB) oder der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllen könnte. Für letztere bedürfte es Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind, das heißt
den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom
04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, BVerfGE 124, 300, juris, Rn. 78). Dies lässt sich für die
Bühnenshow des Antragstellers nicht annehmen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner sog. Wunsiedel-Entscheidung im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit eindrücklich ausgeführt, dass die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz
gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung
gerichtet sind, zum freiheitlichen Staat gehört. Der Schutz vor einer Beeinträchtigung
des „allgemeinen Friedensgefühls“ oder der „Vergiftung des geistigen Klimas“ sind
ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Auch das Ziel, die Menschenrechte im Rechtsbewusstsein der
Bevölkerung zu festigen, erlaubt es nicht, zuwiderlaufende Ansichten zu unterdrücken.
Die Verfassung setzt vielmehr darauf, dass auch diesbezüglich Kritik und selbst Polemik
gesellschaftlich ertragen, ihr mit bürgerschaftlichem Engagement begegnet und letztlich in Freiheit die Gefolgschaft verweigert wird (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats
vom 04.11.2009, a.a.O., Rn. 77). Diese Ausführungen zur Meinungsfreiheit, denen sich
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