erkennen. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus der bisherigen Benutzungspraxis. Soweit der Antragsgegner zu 1 auf eine Gedenkveranstaltung aus dem Jahr 1978 und eine
private Mahn- und Gedenkveranstaltung auf der Freifläche vor der Festhalle im November 2019 verweist, lässt dies keinen hinreichenden Schluss auf einen entsprechenden
Widmungswillen der Beigeladenen zu 2 zu. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass
in der Festhalle beispielsweise keine Waffenmessen durchgeführt werden. Demgegenüber finden sich weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen zu
2 für Gastveranstaltungen noch auf der Internetseite der Festhalle Anhaltspunkte für eine Widmungsbeschränkung. Die Internetseite enthält zwar unter „Historie der Festhalle“
u.a. den Satz, dass während des Pogroms der „Reichskristallnacht“ im November 1938
in der Festhalle jüdische Bürger vor dem Abtransport in Gefängnisse und Konzentrationslager zusammengetrieben worden seien. Dieser Hinweis steht jedoch in keinem Zusammenhang mit den heute dort stattfindenden Veranstaltungen. Vielmehr heißt es in der
Überschrift: „Heute ist die Festhalle eine einmalige Konzert- und Eventlocation: Sie kann
auf 110 Jahre bewegte Geschichte zurückblicken“ (vgl. https://festhalle.messefrankfurt.com/frankfurt/de/geschichte.html; zuletzt abgerufen am: 24.04.2023).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Gedenktafeln, die in der Rotunde der Halle
und auf dem Vorplatz aufgestellt sind. Diese sind bereits aufgrund ihrer örtlich begrenzten Reichweite nicht geeignet, eine Widmungsbeschränkung gegenüber den internationalen Benutzern der Festhalle zu begründen. Auf der Internetseite der Festhalle findet
sich, soweit ersichtlich, weder eine Abbildung noch ein Hinweis auf die Gedenktafeln.
Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Verweis auf die historische Bedeutung
der Festhalle aus dem Rücktrittsschreiben der Beigeladenen zu 2 vom 21. März 2023
an die S.-GmbH bewusst und in Abstimmung mit den Antragsgegnern herausgestrichen
wurde, gegen eine entsprechende Widmungsbeschränkung.
Die aufgrund des Magistrats-Beschlusses vom 24. Februar 2023 ausgesprochene Zugangsbeschränkung ist nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zwar mag sie angesichts der zu erwartenden Gestaltung der Bühnenshow des Antragstellers grundsätzlich geeignet und erforderlich sein, das legitime Ziel zu verfolgen, die Verwendung antisemitisch konnotierter und an die nationalsozialistische Diktatur angelehnter Symbole
und Äußerungen an dem historisch belasteten Ort der Festhalle Frankfurt zu verhindern.
Die Zugangsbeschränkung ist aber nicht angemessen, da sie den Antragsteller in seinem
Grundrecht auf Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt.
Als spezielles Grundrecht geht die Kunstfreiheit der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1
GG vor (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 - 1 BvR 435/68 -, BVerfGE 30, 173,
juris, Rn. 55). Dies gilt auch dann, wenn mit der Kunst eine bestimmte Meinung vermittelt werden soll. Eine Meinung kann – wie es bei der „engagierten“ Kunst üblich
ist – durchaus in künstlerischer Form kundgegeben werden (BVerfG, Beschluss vom
07.03.1990 - 1 BvR 266/86 -, BVerfGE 81, 278, juris, Rn. 45).
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt die Kunst neben der Wissenschaft, Forschung und Lehre
für frei. Sinn und Aufgabe der Kunstfreiheit ist es vor allem, die auf der Eigengesetzlichkeit der Kunst beruhenden, von ästhetischen Rücksichten bestimmten Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen von jeglicher Ingerenz öffentlicher Gewalt freizuhalten.
Die Art und Weise, in der die Kunstschaffenden der Wirklichkeit begegnen und die Vorgänge gestalten, die sie in dieser Begegnung erfahren, darf ihnen nicht vorgeschrieben
werden, wenn der künstlerische Schaffensprozess sich frei entwickeln können soll. Über
die „Richtigkeit“ ihrer Haltung gegenüber der Wirklichkeit können nur die Kunstschaffen- Seite 11 von 16 -