- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
den Bescheid vom 10. Januar 1964 und den Beschwerdebeschluß vom 30. April 1964 aufzuheben
und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, einen Vertreibungsschaden an Hausrat,
Grundvermögen, landwirtschaftlichem und Betriebsvermögen festzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 2. November 1966 die Klage abgewiesen, im
wesentlichen aus folgenden Gründen:
Für den Kläger kämen allenfalls Vertreibungsschänden im Sinne des § 12 LAG in Betracht. Der
Kläger gelte zwar als Vertriebener, da er Ehegatte einer Aussiedlerin sei und durch die Aussiedlung
den ständigen Aufenthalt im Vertreibungsgebiet verloren habe (§ 11 Abs. 3 LAG). Der Schaden in
Magierow sei aber nicht im Zusammenhang mit dieser Aussiedlung entstanden, sondern durch die
russisch-polnischen Umsiedlungsmaßnahmen. Hierbei sei es auf die Eigenschaft als Deutscher nicht
angekommen. Der dem Kläger in Magierow - vor seiner Umsiedlung nach Gleiwitz - entstandene
Schaden an Hausrat, Betriebsvermögen und an dem Wohnhaus sei zwar durch Kriegshandlungen
im Sinne des § 13 Abs. 2 LAG entstanden und gelte daher gemäß § 12 Abs. 4 LAG als
Vertreibungsschaden; Magierow und Gleiwitz gehörten auch zum einheitlichen Vertreibungsgebiet.
Nach Sinn und Zweck des § 12 Abs. 4 LAG könne aber ein Schaden, der einem Gilt-Vertriebenen
vor der Heirat mit dem vertriebenen Ehegatten entstanden sei, nicht als Vertreibungsschaden
gewertet werden. Das ergebe sich aus entsprechender Anwendung des § 8 BVFG, wonach durch
Heirat nach der Vertreibung die Eigenschaft als Vertriebener weder erworben noch verloren werde.
Der Kläger würde den genannten Vertreibungs-Kriegssachschaden nur geltend machen können,
wenn er selbst deutscher Volkzugehöriger gewesen wäre. Das sei er nach den erhobenen Beweisen
nicht, weil er, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen ausführt, sich nach dem Ergebnis der
Zeugenvernehmungen in seiner Heimat nicht zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG
bekannt habe, sondern nur dem Deutschtum und der deutschen Kultur freundlich
gegenübergestanden habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er
rügt die Verletzung des § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2 LAG sowie des § 6 BVFG. Dazu trägt er vor:
Die Umsiedlung von Magierow nach Gleiwitz auf Grund zwischenstaatlicher Verträge könne nicht zu
seinem Nachteil ausgewertet werden, weil jedenfalls auch diese Maßnahme durch den verlorenen
Krieg bedingt sei. Dabei sei es unerheblich, ob von der zwischenstaatlichen Vereinbarung Polen,
Deutsche, Russen oder Ukrainer betroffen worden seien und wie diese seitens der Sowjetunion
behandelt worden seien. Es sei auch unerheblich, ob der Kläger oder andere Personen für Polen,
optiert hätten, um (Ost-)Polen verlassen zu können. Der dem Kläger durch die Umsiedlung
entstandene Schaden sei durch Kriegshandlung im Sinne des § 13 Abs. 2 LAG entstanden und
könne vom Kläger nach seiner späteren Aussiedlung aus Gleiwitz, das mit Magierow in einem
einheitlichen Vertreibungsgebiet liege, nach § 12 Abs. 4 LAG als Vertreibungsschaden geltend
gemacht werden. Sinn der Regelung in § 12 Abs. 4 LAG, wonach als Vertreibungsschaden auch ein
Kriegssachschaden gilt, sei es, daß ein Vertriebener jeden Schaden, der im einheitlichen
Vertreibungsgebiet entstanden sei, geltend machen könne. Die Gleichstellung eines nichtdeutschen
Ehegatten eines vertriebenen deutschen Staats- oder Volks zugehörigen mit einem Vertriebenen (§
1 Abs. 3 BVfG, § 11 Abs. 3 LAG) könne nicht an § 8 BVFG scheitern. Der Kläger habe zwar erst
1950, also nach den Schäden in Magierow, geheiratet, aber doch jedenfalls vor seiner Aussiedlung
aus Gleiwitz im Jahre 1962.
Im übrigen wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er sei nicht
deutscher Volks zugehöriger gewesen. Er meint, die Beweisaufnahme habe nicht nur die objektiven
Voraussetzungen, sondern auch das subjektive Bekenntnis zum deutschen Volkstum erbracht.
Der Kläger beantragt,
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30432452
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5/16/2022