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Vertreibungs-Kriegssachschäden (§ 12 Abs. 4 LAG) bei Ehegatten einer Vertriebenen (§ 11 Abs. 3
LAG)
Sowjetrussisch-polnische Umsiedlungssmaßnahmen
Verwaltungsstreitsache
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking Dr. Dodenhoff Vierhaus Türke Sigulla
Verkündet am 19. März 1970
Reglin Amtsrat als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1970 durch die
Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. November 1966 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I.
Der am 24. März 1913 in Magierow/Kreis Lemberg geborene und einer jüdischen Familie
entstammende Kläger war polnischer Staatsangehöriger, Nach seinen Angaben war er in Magierow
selbständiger Kaufmann und Alleineigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes und von
Grundvermögen mit einem Einfamilienhaus sowie Inhaber eines Einzelhandelsgeschäftes und
bewohnte dort als Unverheirateter eine Wohnung, die aus zwei Zimmern und Küche bestand. Nach
seinem Vortrag haben im September 1939 deutsche Truppen bei ihrem Einmarsch in Magierow sein
Geschäft geplündert. Nach der Teilung Polens durch das deutsch-sowjetische Abkommen kam das
Gebiet um Lemberg unter sowjetrussische Verwaltung. Bei Beginn des Rußlandfeldzuges floh der
Kläger vor den deutschen Truppen nach Osten. Er wurde im Jahre 1941 als Soldat zur sowjetischen
Armee eingezogen. Wie er später gehört habe, seien sein Haus und sein Hausrat nach Abschluß der
Kampfhandlungen angesteckt worden. Sein landwirtschaftlicher Besitz sei 1942 von deutschen
Stellen Ukrainern übertragen worden. Im März 1945 kehrte der Kläger mit den sowjetischen
Truppen nach Magierow zurück. Im gleichen Jahre wurde er auf Grund des zwischen der
Sowjetunion und Polen geschlossenen Vertrages aus Magierow, das an die Sowjetunion gefallen
war, nach Gleiwitz umgesiedelt. Dort heiratete er am 28. August 1950 seine jetzige Ehefrau, eine
deutsche Staatsangehörige. In Gleiwitz betrieb er von 1945 bis 1951 ein Lebensmittelgeschäft, von
1951 bis 1953 bezog er Kriegsbeschädigtenrente, von 1953 bis Mitte 1956 betrieb er einen
Zigarrenladen und von 1956 bis 1962 war er für eine Genossenschaft tätig. Mit seiner Ehefrau
gelangte er im Wege der Aussiedlung am 30. September 1962 in die Bundesrepublik Deutschland.
Am 25. November 1962 beantragte der Kläger die Feststellung von Vertreibungsschäden an dem in
Magierow verlorenen Hausrat, landwirtschaftlichem Vermögen sowie Grund- und Betriebsvermögen.
Der Bescheid vom 25. Juli 1963, mit dem ein Vertreibungsschaden an Hausrat festgestellt worden
war, wurde auf die Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds mit Bescheid
vom 10. Januar 1964 aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Feststellung aller Vermögens Verluste
abgelehnt. Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
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5/16/2022