- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
1965 verstorbenen Verfolgten immer dann ein Rentenwahlrecht haben müsse, wenn sich die von
dem Verfolgten selbst nicht gewählte Entschädigung erhöht habe. Mit Recht hat daher das
Berufungsgericht im vorliegenden Fall entschieden, daß Art. III Nr. 4 Abs. 3 BEG-SchlußG weder
unmittelbar - wegen des Todes des Ehemannes der Klägerin vor dem 18. September 1965 - noch
entsprechend anzuwenden sei.
Da die Entscheidung vorstehender Rechtsfragen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, bedarf es
insoweit keiner Zulassung der Revision (§219 Abs. 2 BEG). Auf die weitere Frage, ob sich die nicht
gewählte Entschädigung durch Art. I BEG-SchlußG erhöht hat, kommt es daher nicht mehr an.
Zitiervorschlag:
BGH Beschl. v. 20.1.1970 – IX ZB 470/68, BeckRS 1970, 31385527
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31385527
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6/7/2022