und legte den Rechtsanwälten Dr. G., Dr. P. und K. die Kosten des Berufungsverfahrens
einschließlich der Gerichtskosten auf, deren Erhebung angeordnet wurde (§225 Abs. 2 Satz 1
BEG). Am 3. September 1969 reichten die Rechtsanwälte eine Durchschri\ der Verfügung
des High Court of Jusace in London, nach der der Nachlaß des am 17. Juli 1968 verstorbenen
B M E. von seiner Witwe und Erbin Margarethe E. verwaltet wird, sowie eine von
Margarethe E. unterzeichnete Prozeßvollmacht mit folgendem Wortlaut ein: "Hierdurch
bestäagen wir als Erben des Herrn B M E., daß der Erblasser und wir die Herren
Rechtsanwälte Dr. G., Dr. P. und K. K. in K. beau\ragt und bevollmächagt haben,
Entschädigungsansprüche nach dem BEG geltend zu machen. Die Anwälte waren beau\ragt
und bevollmächagt zur Erhebung einer Klage beim Landgericht in Köln (Verfahren 53 O
(Entsch) 118/67) und zur Einlegung einer Berufung beim Oberlandesgericht in Köln
(Verfahren 11 U (Entsch) 155/68). Die schri\lichen Vollmachtsformulare sind den genannten
Anwälten nicht rechtzeiag übersandt worden; die Vollmachten sind jedoch brieflich und
telefonisch erteilt worden. Vorsorglich erteilen wir hierdurch nochmals die
Prozeßvollmacht." Mit der Revision wird namens der nunmehrigen Klägerin, der Erbin des B
M E. beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Die Revision
ist nicht gerechperagt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung gegen das die Klage als
unzulässig abweisende Urteil zu Recht verworfen. 1. Eine Berufung ist nur zulässig, wenn der
Rechtsanwalt, der namens einer Partei das RechtsmiJel einlegt, zu dieser Prozeßhandlung
ermächagt ist (RGZ 66, 37; BGH, Beschluß vom 26. November 1953 - IV ZR 127/53 - als
Leitsatz abgedruckt LM Nr. 4 zu §97 ZPO und BB 1953, 1024). Er ist es dann nicht, wenn er
bis zur Verkündung des Berufungsurteils ohne Prozeßvollmacht gehandelt hat. Rügt der
Gegner ihr Fehlen im Berufungsverfahren (§88 ZPO), so kann die Bevollmächagung nur
dadurch nachgewiesen werden, daß der Rechtsanwalt eine schri\liche Prozeßvollmacht zu
den Akten reicht (§80 Abs. 1 ZPO). Danach war das von den Rechtsanwälten Dr. G., Dr. P. und
K. eingelegte RechtsmiJel bei Verkündung des Berufungsurteils unzulässig. Weder im
vorgeschalteten Verfahren bei der Entschädigungsbehörde (vgl. BGH RzW 1961, 132 Nr. 29;
Urteil vom 19. März 1970 - IX ZR 277/67 -) noch im ersten Rechtszug noch im
Berufungsverfahren, in dem das beklagte Land das Fehlen der Vollmacht gerügt haJe,
konnten die Rechtsanwälte eine Prozeßvollmacht des B M E. oder eines Erben zu den Akten
geben und legten deshalb das Mandat nieder. Aus den Entschädigungsakten ist entgegen der