ermächagt haJe, ist jedoch unerheblich. Die Zulässigkeit der Berufung setzt voraus, daß bis zur letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts eine schri\liche Prozeßvollmacht vorgelegt war. §80 Abs. 1 ZPO läßt eindeuag erkennen, daß im Parteiprozeß (§88 Abs. 2 ZPO) und im Anwaltsprozeß auf Rüge des Gegners (§88 Abs. 1 ZPO) die bloße Behauptung des Vertreters, bevollmächagt zu sein, nicht genügt; die Vollmacht ist durch Einreichung der Urkunde zu den Akten des Gerichts nachzuweisen. Es kann offen bleiben, ob das im ersten Rechtszug eines Entschädigungsrechtsstreits von Amts wegen (§§224 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §88 Abs. 2 ZPO) zu berücksichagende Fehlen dieser Prozeßvoraussetzung durch die Genehmigung des Prozeßbevollmächagten im Berufungsverfahren, in dem auf Seiten des Klägers Anwaltszwang besteht (§224 Abs. 2 Satz 1 BEG, §78 Abs. 1 ZPO), mithin eine Prüfung der Bevollmächagung von Amts wegen nicht stasindet, geheilt werden kann (vgl. BGHZ 10, 147). Das beklagte Land hat die Rüge der fehlenden Prozeßvollmacht in der Berufungserwiderung angekündigt und durch den Antrag, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, in der mündlichen Verhandlung erhoben. Gegenüber dieser Rüge konnten die Rechtsanwälte Dr. G., Dr. P. und K. ihre Bevollmächagung als Voraussetzung der Zulässigkeit ihres RechtsmiJels nur noch dadurch nachweisen, daß sie eine schri\liche Vollmacht dessen, für den sie die Berufung eingelegt haJen, bis zum Schluß der RechtsmiJelverhandlung zu den Gerichtakten gaben. Das ist nicht geschehen. Die danach am 3. September 1969 eingereichte Urkunde darf das Revisionsgericht nicht mehr berücksichagen. 3. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichte kann nicht bestehen bleiben. Sie könnte dann gerechperagt sein, wenn das Berufungsurteil nicht gegen die Klägerin wirken würde. Das Gegenteil muß auf Grund der am 3. September 1969 vorgelegten Urkunde und der Revisionsbegründung angenommen werden (§89 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin kann sich, jedenfalls gegenüber ihren Rechtsanwälten des ersten und zweiten Rechtszugs nicht mehr darauf berufen, nicht Partei des vorliegenden Rechtsstreits zu sein. Die im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1953 - IV ZR 127/53 - dargelegten Gründe, dem Anwalt, der das RechtsmiJel ohne Vollmacht und ohne Genehmigung der Partei eingereicht hat, die Kosten seines RechtsmiJels aufzuerlegen, treffen hier nicht zu. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens hat deshalb die Klägerin zu tragen (§209 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO). Ihr zusätzlich die Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs gemäß §225 Abs. 2 BEG aufzuerlegen, sieht der Senat keinen Anlaß. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG; §97 Abs. 1 ZPO.

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