ermächagt haJe, ist jedoch unerheblich. Die Zulässigkeit der Berufung setzt voraus, daß bis
zur letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts eine schri\liche Prozeßvollmacht
vorgelegt war. §80 Abs. 1 ZPO läßt eindeuag erkennen, daß im Parteiprozeß (§88 Abs. 2 ZPO)
und im Anwaltsprozeß auf Rüge des Gegners (§88 Abs. 1 ZPO) die bloße Behauptung des
Vertreters, bevollmächagt zu sein, nicht genügt; die Vollmacht ist durch Einreichung der
Urkunde zu den Akten des Gerichts nachzuweisen. Es kann offen bleiben, ob das im ersten
Rechtszug eines Entschädigungsrechtsstreits von Amts wegen (§§224 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG,
§88 Abs. 2 ZPO) zu berücksichagende Fehlen dieser Prozeßvoraussetzung durch die
Genehmigung des Prozeßbevollmächagten im Berufungsverfahren, in dem auf Seiten des
Klägers Anwaltszwang besteht (§224 Abs. 2 Satz 1 BEG, §78 Abs. 1 ZPO), mithin eine Prüfung
der Bevollmächagung von Amts wegen nicht stasindet, geheilt werden kann (vgl. BGHZ 10,
147). Das beklagte Land hat die Rüge der fehlenden Prozeßvollmacht in der
Berufungserwiderung angekündigt und durch den Antrag, die Berufung als unzulässig zu
verwerfen, in der mündlichen Verhandlung erhoben. Gegenüber dieser Rüge konnten die
Rechtsanwälte Dr. G., Dr. P. und K. ihre Bevollmächagung als Voraussetzung der Zulässigkeit
ihres RechtsmiJels nur noch dadurch nachweisen, daß sie eine schri\liche Vollmacht
dessen, für den sie die Berufung eingelegt haJen, bis zum Schluß der
RechtsmiJelverhandlung zu den Gerichtakten gaben. Das ist nicht geschehen. Die danach
am 3. September 1969 eingereichte Urkunde darf das Revisionsgericht nicht mehr
berücksichagen. 3. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichte kann nicht bestehen
bleiben. Sie könnte dann gerechperagt sein, wenn das Berufungsurteil nicht gegen die
Klägerin wirken würde. Das Gegenteil muß auf Grund der am 3. September 1969 vorgelegten
Urkunde und der Revisionsbegründung angenommen werden (§89 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin
kann sich, jedenfalls gegenüber ihren Rechtsanwälten des ersten und zweiten Rechtszugs
nicht mehr darauf berufen, nicht Partei des vorliegenden Rechtsstreits zu sein. Die im
Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1953 - IV ZR 127/53 - dargelegten
Gründe, dem Anwalt, der das RechtsmiJel ohne Vollmacht und ohne Genehmigung der
Partei eingereicht hat, die Kosten seines RechtsmiJels aufzuerlegen, treffen hier nicht zu.
Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens hat deshalb die Klägerin zu tragen
(§209 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO). Ihr zusätzlich die Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs
gemäß §225 Abs. 2 BEG aufzuerlegen, sieht der Senat keinen Anlaß. Die Entscheidung über
die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG; §97 Abs. 1 ZPO.