angeführt: Die Klage sei insoweit verspätet und daher unzulässig. Dem Inhalt der KlageschriU
und dem darin angekündigten Klageantrag sei eindeufg zu entnehmen, daß der Kläger bzw.
sein damaliger Prozeßbevollmächfgter von der unrichfgen - Annahme ausgegangen sei, daß
im Vorverfahren nur über die Anträge wegen des Hausratverlustes entschieden worden sei.
Die Klage sei demgemäß auch auf die Schadensfeststellung an Hausrat und die Zuerkennung
einer Hausratentschädigung beschränkt worden. Die Feststellung des Schadens an Grundund Betriebsvermögen habe der Kläger erstmals mit der bei Gericht am 2. Januar 1970
eingegangenen Erklärung geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschluß des
Beschwerdeausschusses hinsichtlich dieser beiden Vermögensobjekte jedoch bereits
unanfechtbar gewesen, und zwar unabhängig davon, ob die in diesem Beschluß enthaltene
RechtsmiFelbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei oder nicht. Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand habe nicht gewährt werden können; denn der Kläger habe auch die Frist
gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt. Der Kläger hat die vom Senat zugelassene
Revision eingelegt. Er trägt vor: Aus dem Eingang (Betreff) der Beschwerdebegründung vom
19. September 1967 ergebe sich, daß er den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 12. April
1967 insgesamt habe angreifen wollen. Der angefochtene Bescheid habe nämlich alle
geltend gemachten Ansprüche abgelehnt. Dagegen habe er sich mit seiner Beschwerde
wenden wollen, wie sich aus dem Text der BeschwerdeschriU ergebe. Die Klage erstrebe das
gleiche Ziel. Davon sei offensichtlich auch die Beklagte in ihrer Klagebeantwortung
ausgegangen. Zwar habe sein, des Klägers, damaliger Prozeßbevollmächfgter in dem
Klagantrag der KlageschriU vom 9. Januar 1968 nur die Gewährung der
Hausratentschädigung begehrt. Aus der Begründung ergebe sich aber, daß sich die Klage
dagegen richte, daß die Ansprüche des Klägers in ihrer Gesamtheit abgelehnt worden seien.
Die KlageschriU beziehe sich auch ausdrücklich auf die eingehende Beschwerdebegründung,
die der KlageschriU beigefügt worden und zum Gegenstand des Sachvortrags der Klage
gemacht worden sei. Wenn das Gericht gemeint habe, daß der Kläger weniger begehre, als
ihm nach der Rechtslage zugesprochen werden könne, häFe es auf die Möglichkeit einer
Erweiterung des Klageantrags hinweisen müssen. Der Kläger hat beantragt. das
angefochtene Teilurteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur
anderweifgen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Beteiligte hat
gegenüber dem Antrag der Revision keinen Gegenantrag gestellt. Da der Kläger im
Verwaltungsvorverfahren lediglich wegen Verneinung der deutschen Volkszugehörigkeit
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