angeführt: Die Klage sei insoweit verspätet und daher unzulässig. Dem Inhalt der KlageschriU und dem darin angekündigten Klageantrag sei eindeufg zu entnehmen, daß der Kläger bzw. sein damaliger Prozeßbevollmächfgter von der unrichfgen - Annahme ausgegangen sei, daß im Vorverfahren nur über die Anträge wegen des Hausratverlustes entschieden worden sei. Die Klage sei demgemäß auch auf die Schadensfeststellung an Hausrat und die Zuerkennung einer Hausratentschädigung beschränkt worden. Die Feststellung des Schadens an Grundund Betriebsvermögen habe der Kläger erstmals mit der bei Gericht am 2. Januar 1970 eingegangenen Erklärung geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschluß des Beschwerdeausschusses hinsichtlich dieser beiden Vermögensobjekte jedoch bereits unanfechtbar gewesen, und zwar unabhängig davon, ob die in diesem Beschluß enthaltene RechtsmiFelbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei oder nicht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe nicht gewährt werden können; denn der Kläger habe auch die Frist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt. Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er trägt vor: Aus dem Eingang (Betreff) der Beschwerdebegründung vom 19. September 1967 ergebe sich, daß er den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 12. April 1967 insgesamt habe angreifen wollen. Der angefochtene Bescheid habe nämlich alle geltend gemachten Ansprüche abgelehnt. Dagegen habe er sich mit seiner Beschwerde wenden wollen, wie sich aus dem Text der BeschwerdeschriU ergebe. Die Klage erstrebe das gleiche Ziel. Davon sei offensichtlich auch die Beklagte in ihrer Klagebeantwortung ausgegangen. Zwar habe sein, des Klägers, damaliger Prozeßbevollmächfgter in dem Klagantrag der KlageschriU vom 9. Januar 1968 nur die Gewährung der Hausratentschädigung begehrt. Aus der Begründung ergebe sich aber, daß sich die Klage dagegen richte, daß die Ansprüche des Klägers in ihrer Gesamtheit abgelehnt worden seien. Die KlageschriU beziehe sich auch ausdrücklich auf die eingehende Beschwerdebegründung, die der KlageschriU beigefügt worden und zum Gegenstand des Sachvortrags der Klage gemacht worden sei. Wenn das Gericht gemeint habe, daß der Kläger weniger begehre, als ihm nach der Rechtslage zugesprochen werden könne, häFe es auf die Möglichkeit einer Erweiterung des Klageantrags hinweisen müssen. Der Kläger hat beantragt. das angefochtene Teilurteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur anderweifgen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Beteiligte hat gegenüber dem Antrag der Revision keinen Gegenantrag gestellt. Da der Kläger im Verwaltungsvorverfahren lediglich wegen Verneinung der deutschen Volkszugehörigkeit 2

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