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Zeit vom 8. September bis 28. Oktober 1943 in Höhe von 150,- DM zugebilligt, da ihm erst nach
der Kapitulation Italiens gegenüber den Alliierten vom 8. September 1943 die Freiheit auf Grund
von Anordnungen deutscher Dienststellen entzogen worden sei. Die vor diesem Zeitpunkt liegende
Freiheitsentziehung sei von italienischen Dienststellen angeordnet worden. Diese
Freiheitsentziehung könne nicht entschädigt werden, da Italien bis zur Kapitulation ein souveräner
Staat gewesen sei, der in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Deutschen Reich gestanden habe.
Der Kläger hat mit der Klage zunächst Freiheitsentziehung für die Zeit vom 10. Juli 1940 bis 7.
September 1943 und vom 29. Oktober 1943 bis 30. April 1945 in Höhe von 8.250,- DM verlangt.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine weitere Haftentschädigung für
die Zeit vom 10. Juli 1940 bis 7. September 1943 in Höhe von 5.700,- DM zu zahlen. Im übrigen
hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag,
die Klage abzuweisen,
weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
1.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Inhaftierung des Klägers durch
italienische Staatsorgane in der Zeit vom 10. Juli 1940 bis 7. September 1943 die Voraussetzungen
des §43 Abs. 1 Satz 2 BEG erfüllt. Danach besteht der Anspruch auf Entschädigung wegen
Freiheitsentziehung in den Fällen, in denen ein ausländischer Staat die Freiheit entzogen hat, wenn
die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen worden ist und entweder
1.die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden ist, daß der Verfolgte die deutsche
Staatsangehörigkeit oder den Schutz des deutschen Reiches verloren hat, oder
2.die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu
der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Kläger die Freiheit unter Mißachtung
rechtsstaatlicher Grundsätze durch die Regierung Italiens entzogen und daß Italien von der
nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist.
2.
Beide Feststellungen des Berufungsgerichts sind rechtsirrtumsfrei getroffen worden.
a)
Daß die Freiheitsentziehung unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze stattgefunden hat,
ergibt sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts daraus, daß der Kläger nach der amtlichen
Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rom vom 29. Januar 1958 nur deshalb
in das Lager Ferramonti di Tarsia überführt und dort festgehalten worden ist, weil er jüdischer
Abstammung war. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Verhaftung aus diesem Grunde
eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze bedeute, begegnet keinen Bedenken. Eine
Verhaftung aus Gründen der Rasse verletzt die Rechts- und Staatsordnung aller Kulturstaaten, die
auf dem Grundsatz beruht, daß niemand wegen seiner Rasse diskriminiert werden darf. Insoweit
erhebt die Revision auch keine Angriffe.
b)
Ebenso hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision ohne damit gegen
Rechtsnormen zu verstoßen, auch angenommen, daß der italienische Staat den Kläger auf
Veranlassung der nationalsozialistischen deutschen Regierung in Haft genommen habe. Diese
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