ben vom 1.3.1947 (Mil.Reg.Best.Art. 5 Abschnitt B - 2/4 - 1) in folgender Weise klar gestellt hat:
13
"Die gesetzgebende Gewalt des Länderrats wird von der Militärregierungsproklamation
Nr. 2 (MGR 23-301) und der in Abänderung dazu erlassenen Militärregierungsproklamation Nr. 4 (MGR 23) hergeleitet".
14
Im Hinblick auf Ziff. 7 des Besatzungsstatuts ist diese Rechtslage zwischenzeitlich unverändert geblieben.
15
Hiernach gehen also zoneneinheitliche Gesetze auf eine stärkere Rechtsquelle zurück als
die Gesetze und Verfassungen der einzelnen Länder der Zone.
16
Dies bedeutet für den gegenwärtigen Fall allgemein, dass jede außerhalb des Kreises der
Spruchbehörden gelegene Instanz eines Landes der amerikanischen Zone sich jeder Tätigkeit im Hinblick auf die Entscheidungsgewalt der Spruchkammern zu enthalten hat,
soweit das BefrG keine andere Regelung getroffen hat, was jedoch, wie bereits dargetan,
nicht der Fall ist.
17
Besonders bedeutet dies zweierlei:
18
Einmal kann sich kein vom BefrG formell oder materiell Betroffener auf die HV und ihre
grundrechtlichen Bestimmungen berufen und etwa den StGH mit Erfolg anrufen, um sich
der Behandlung durch die Spruchkammern zu entziehen. Der StGH hat daher bereits in
seiner Entscheidung vom 24.6.1949 (P.St. 19) dahin Stellung genommen, dass das BefrG
ohne Rücksicht auf die Verfassung anwendbar bleibt (ebenso auch die Entscheidung des
Bayer. Verfassungsgerichtshofs vom 16.9.1949 in der Verfassungsbeschwerdesache...).
In diesem Zusammenhang darf auch auf Art. 158 HV verwiesen werden, der im Einklang
mit der bereits getroffenen Feststellung, dass zoneneinheitliche Gesetze auf eine stärkere Rechtsquelle zurückgehen als die Gesetze und Verfassungen der einzelnen Länder der
Zone, ausdrücklich bekräftigt, dass die verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte den
Bestimmungen des BefrG nicht entgegen gehalten werden können.
19
Zum anderen kann und darf keine außerhalb des Kreises der Spruchbehörden gelegene
Instanz, also auch nicht der StGH, gegenüber den Spruchkammern - und damit gegenüber dem nach dem BefrG Verantwortlichen - verbindlich feststellen, ob dieser sich einer
Grundrechtsverletzung im Sinne der HV schuldig gemacht hat oder nicht.
20
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof bei
entsprechender Rechtslage in seiner Entscheidung vom 22.9.1947 (...) folgendes ausgeführt hat:
21
"Es besteht trotz der im übrigen überragenden Stellung des Verfassungsgerichtshofs keine Überordnung des Gerichtshofs über die Spruchbehörden".
22
Dieser Auffassung tritt der StGH für die hessische Verfassungsgerichtsbarkeit bei.
23
Es kann daher der StGH eine die Spruchkammer bindende Entscheidung - und sei es nur
ein Gutachten - über die Frage von Grundrechtsverletzungen nicht treffen, so dass das
Verlangen der Spruchkammer unzulässig ist.
24
III.
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