5
bezeichnet.
6
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Berichts wird auf Blatt 7 der Gerichtsakte verwiesen.
7
Der Kläger begehrt die Unterlassung dieser Äußerung.
8
Hinsichtlich weiter Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den
Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 138 - 140 d. A.) Bezug genommen.
9
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und dem Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, wörtlich oder sinngemäß
die Äußerung aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass
der Kläger eine Kapazität für angewandte Judeophobie sei.
10
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, in der Äußerung läge eine Schmähkritik, da die Diffamierung der Person des Klägers im Vordergrund stehe, jenseits polemischer und überspitzter Kritik an der Haltung des Klägers zur Politik des Staates Israel.
11
Gegen das ihm am 6. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einer am
20. Dezember 2006 eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die nach Verlängerung
der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 6. März 2007 mit einer am 5. März 2007 eingegangenen Schrift begründet worden ist.
12
Der Beklagte rügt Rechtsfehler in der landgerichtlichen Entscheidung und ist der Ansicht,
in der Äußerung „Kapazitäten für angewandte Judeophobie“ läge keine Schmähkritik,
weil nicht die Diffamierung der Personen, sondern die Auseinandersetzung in der Sache
im Vordergrund stehe. Ferner meint er, dass entgegen der Ansicht des Landgerichts der
Begriff „Kapazität“ nicht auf eine besonders intensive judenfeindliche Einstellung hinweise. Der sachliche Bezug läge darin, so meint der Beklagte weiter, dass nicht nur im amerikanischen Schrifttum eine Debatte über „Jüdischen Antisemitismus“ oder „Jüdischen
Antizionismus“ geführt werde, an der sich letztlich auch die Parteien dieses Rechtsstreits
beteiligten. Schließlich ist der Beklagte der Ansicht, dass der Kläger als derjenige, der
sich seinerseits aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen habe, weniger schützenswert sei, da er sich durch das Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben habe.
13
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2006 - 2-03 0 176/06 - die Klage abzuweisen.
14
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
15
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, der Beklagte habe die
Grenze zur Schmähkritik überschritten und seine Persönlichkeitsrechte verletzt.
- Seite 2 von 4 -