seinerseits aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterwirft und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre be- gibt. Das ist beim Kläger der Fall, der durch seine Bücher und Vortragsveranstaltungen mit seinen in den Augen vieler provokanten Thesen an die Öffentlichkeit tritt, dann aber auch mit aus seiner Sicht ebenfalls provokanten Kritiken rechnen muss. Dabei ist es ohne Belang, dass der Kläger den Beklagten selbst nie persönlich attackiert hat. 24 Der Senat verkennt nicht, dass sich der Kläger angesichts seiner Biografie durch die Wortwahl des Beklagten persönlich verletzt fühlen muss. Aus rechtlichen Gründen muss er dies jedoch im Interesse der Meinungsäußerungsfreiheit und angesichts seiner freiwillig erfolgten Beteiligung an einem provokant geführten Meinungsstreit hinnehmen. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 26 Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. - Seite 4 von 4 -

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