- Quelle: beck-online DIE DATENBANK bestellt worden. Das zeigt auch die Art ihrer Mitwirkung. Sie hat die Interessen der Klägerin in beiden Rechtszügen, nach außen erkennbar, selbständig wahrgenommen. Das kennzeichnet ihre Stellung als weitere Bevollmächtigte der Klägerin, wie sie von Rechtsanwalt Dr. M. in dem an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 9. November 1960 erläutert worden ist (BGH RzW 1964, 135 Nr. 33; 1964, 410 Nr. 62; 1961, 421 Nr. 52). Rechtsanwalt Justizrat Dr. H. war dagegen im Berufungsverfahren von amtlich bestellten Vertreter der Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwältin Dr. S. am 5. Mai 1965 zum Unterbevollmächtigten bestellt worden. Dadurch erwarb er nicht die Stellung und die Befugnisse eines weiteren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Ohne Mitwirkung des Auftraggebers ist ein Prozeßbevollmächtigter nicht berechtigt und in der Lage, einen anderen Rechtsanwalt zum weiteren Prozeßbevollmächtigten zu bestellen. Eine derartige Ausdehnung der Befugnisse des Prozeßbevollmächtigten ist mit dem zwischen Auftraggeber und dem von ihm erwählten Rechtsanwalt bestehenden Vertrauensverhältnis nicht vereinbar und daher gesetzwidrig. Das ist seit langem ständige Rechtsprechung (RGZ 11, 368, BAG AP Nr. 1 zu §176 ZPO). Das angefochtene Urteil hätte somit einem oder beiden Prozeßbevollmächtigten zugestellt werden müssen (§84 ZPO i.Verb.m. §209 Abs. 2 BEG). Das ist nicht geschehen (§176 ZPO). Der Lauf der Revisionsfrist von sechs Monaten begann fünf Monate nach der Verkündung des angefochtenen Urteils. Die Revisionsfrist endete erst am 29. Oktober 1967. Die Revisionsschrift ging am 13. Juli 1967, also fristgemäß, beim Bundesgerichtshof ein. 2. Das Rechtsmittel ist begründet. a) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin mit Recht als unzulässig verworfen hat, soweit es sich um die Ansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 1951 handelt. Der Berufungsrichter hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Klägerin mit der Berufung für diesen Zeitraum nur das begehrt habe, was ihr das Landgericht schon zugesprochen hatte. Die im Schriftsatz vom 29. November 1961 erhobenen weitergehenden Ansprüche seien als neue, selbständige, aber nicht innerhalb der Frist des §516 ZPO i.Verb.m. §209 Abs. 1 BEG eingelegte Berufung aufzufassen. Gegen diese Begründung bestehen rechtliche Bedenken. Der Berufungsrichter hat die von der Klägerin im ersten und zweiten Rechtszug mit ihren Anträgen erhobenen Ansprüche nicht zutreffend gewürdigt. Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und die Sitzungsniederschrift vom 17. März 1960 erweisen (§§314, 164 ZPO, §209 Abs. 1 BEG), daß die Klägerin im ersten Rechtszug Kapitalentschädigung und Rente nach den Sätzen der Beamtengruppe des gehobenen, mindestens aber nach denen des mittleren Dienstes gefordert hat. Das Landgericht hat die Entschädigungsleistungen nach der Tabelle der für die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes maßgebenden Sätzen festgesetzt und die Einstufung in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes abgelehnt. Mit der Berufungsschrift vom 26. August 1960, in der das Rechtsmittel zugleich begründet wurde, hat die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts nach den in der Niederschrift vom 17. März 1960 gestellten Anträgen zu ändern. Damit hat die Klägerin auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1951 höhere als die ihr zugesprochenen Entschädigungsleistungen gefordert. Die in §29 BEG aufgeführten Leistungen gehören zu einem einheitlichen Anspruch auf Entschädigung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden (BGH RzW 1967, 310 Nr. 22; 1969, 278 Nr. 28), die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe stellt nur ein Berechnungsmerkmal dar (§31 Abs. 3 BEG). Wegen der Einheitlichkeit des Anspruchs auf http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372998 3 von 6 6/7/2022

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