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bestellt worden. Das zeigt auch die Art ihrer Mitwirkung. Sie hat die Interessen der Klägerin in
beiden Rechtszügen, nach außen erkennbar, selbständig wahrgenommen. Das kennzeichnet ihre
Stellung als weitere Bevollmächtigte der Klägerin, wie sie von Rechtsanwalt Dr. M. in dem an das
Berufungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 9. November 1960 erläutert worden ist (BGH RzW
1964, 135 Nr. 33; 1964, 410 Nr. 62; 1961, 421 Nr. 52). Rechtsanwalt Justizrat Dr. H. war dagegen
im Berufungsverfahren von amtlich bestellten Vertreter der Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwältin
Dr. S. am 5. Mai 1965 zum Unterbevollmächtigten bestellt worden. Dadurch erwarb er nicht die
Stellung und die Befugnisse eines weiteren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Ohne Mitwirkung
des Auftraggebers ist ein Prozeßbevollmächtigter nicht berechtigt und in der Lage, einen anderen
Rechtsanwalt zum weiteren Prozeßbevollmächtigten zu bestellen. Eine derartige Ausdehnung der
Befugnisse des Prozeßbevollmächtigten ist mit dem zwischen Auftraggeber und dem von ihm
erwählten Rechtsanwalt bestehenden Vertrauensverhältnis nicht vereinbar und daher gesetzwidrig.
Das ist seit langem ständige Rechtsprechung (RGZ 11, 368, BAG AP Nr. 1 zu §176 ZPO).
Das angefochtene Urteil hätte somit einem oder beiden Prozeßbevollmächtigten zugestellt werden
müssen (§84 ZPO i.Verb.m. §209 Abs. 2 BEG). Das ist nicht geschehen (§176 ZPO). Der Lauf der
Revisionsfrist von sechs Monaten begann fünf Monate nach der Verkündung des angefochtenen
Urteils. Die Revisionsfrist endete erst am 29. Oktober 1967. Die Revisionsschrift ging am 13. Juli
1967, also fristgemäß, beim Bundesgerichtshof ein.
2.
Das Rechtsmittel ist begründet.
a)
Das Revisionsgericht hat von Amts wegen nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht die Berufung der
Klägerin mit Recht als unzulässig verworfen hat, soweit es sich um die Ansprüche für die Zeit vor
dem 1. Januar 1951 handelt. Der Berufungsrichter hat seine Entscheidung damit begründet, daß
die Klägerin mit der Berufung für diesen Zeitraum nur das begehrt habe, was ihr das Landgericht
schon zugesprochen hatte. Die im Schriftsatz vom 29. November 1961 erhobenen weitergehenden
Ansprüche seien als neue, selbständige, aber nicht innerhalb der Frist des §516 ZPO i.Verb.m. §209
Abs. 1 BEG eingelegte Berufung aufzufassen.
Gegen diese Begründung bestehen rechtliche Bedenken. Der Berufungsrichter hat die von der
Klägerin im ersten und zweiten Rechtszug mit ihren Anträgen erhobenen Ansprüche nicht
zutreffend gewürdigt.
Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und die Sitzungsniederschrift vom 17. März 1960
erweisen (§§314, 164 ZPO, §209 Abs. 1 BEG), daß die Klägerin im ersten Rechtszug
Kapitalentschädigung und Rente nach den Sätzen der Beamtengruppe des gehobenen, mindestens
aber nach denen des mittleren Dienstes gefordert hat. Das Landgericht hat die
Entschädigungsleistungen nach der Tabelle der für die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren
Dienstes maßgebenden Sätzen festgesetzt und die Einstufung in die Beamtengruppe des
gehobenen Dienstes abgelehnt. Mit der Berufungsschrift vom 26. August 1960, in der das
Rechtsmittel zugleich begründet wurde, hat die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts
nach den in der Niederschrift vom 17. März 1960 gestellten Anträgen zu ändern. Damit hat die
Klägerin auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1951 höhere als die ihr zugesprochenen
Entschädigungsleistungen gefordert. Die in §29 BEG aufgeführten Leistungen gehören zu einem
einheitlichen Anspruch auf Entschädigung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden (BGH RzW
1967, 310 Nr. 22; 1969, 278 Nr. 28), die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe stellt
nur ein Berechnungsmerkmal dar (§31 Abs. 3 BEG). Wegen der Einheitlichkeit des Anspruchs auf
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372998
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6/7/2022